660 XXXIX. Vertheilungsgeſetz.
Iſt eine, in dem Termine nicht erſchienene Perſon bei dem Widerſpruche betheiligt, welchen ein anderer Betheiligter erhoben hat, ſo wird angenommen, daß ſie dieſen Wider⸗ ſpruch nicht als begründet anerkenne. 5
Bleibt ein Widerſpruch unerledigt, ſo kann das Gericht die Verhandlung auf einen anderen, ſofort zu beſtimmenden Termin vertagen. Die Verkündigung des neuen Termins gilt als Ladung für alle zu dem erſten Termine geladenen Perſonen.
§ 16.
Iſt ein Widerſpruch gegen den Plan nicht erhoben, oder ſind die erhobenen Widerſprüche erledigt, ſo iſt der Plan abzuſchließen und auszuführen. Der Abſchluß geſchieht in der Weiſe, daß das Gericht den Plan nach den bisherigen Ergebniſſen als endgültig feſtſtellt und die Maſſe, die Maſſekoſten und den Betrag der Forderungen jedes angewieſenen Gläubigers — nöthigenfalls unter Zuziehung von Sachverſtändigen — berechnet. Zur Ausführung des Planes hat das Gericht anzuordnen, daß den angewieſenen Gläubigern Zahlungsanweiſungen auf den Erwerber verabfolgt und daß die Einſchreibungen der nicht angewieſenen Gläubiger ſoweit gelöſcht werden, als ſie das veräußerte Immobile betreffen.
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Die Maſſekoſten gehen allen anderen Forderungen vor; ſie ſind für die Kaſſe oder denjenigen, welcher ſie aufgewendet oder vorgeſchoſſen hat, anzuweiſen.
Maſſekoſten ſind die im Intereſſe der Maſſe und deren Vertheilung aufgewendeten Koſten, insbeſondere die Koſten des Vertheilungsverfahrens und, wenn der Antragſteller nicht ein betheiligter Gläubiger iſt, die Koſten, welche derſelbe für den Eröffnungstag ſowie für Beſchaffung der in § 5 bezeichneten Urkunden aufgewendet hat.
Wird das Vertheilungsverfahren in Folge eines Hypothekenreinigungsverfahrens (Art. 2185, 2186 des bürgerlichen Geſetzbuchs) betrieben, ſo kann der Erwerber die Erſtattung der Koſten des Reinigungsverfahrens als Maſſekoſten verlangen, wenn er den Anſpruch vor Abſchluß des Planes anmeldet.
§ 18.
Jedem Gläubiger ſtehen zu die laufenden Zinſen ſeiner Forderung bis zu dem Tage,
an welchem nach dem Ermeſſen des Gerichts die Zahlungsanweiſung ausgehändigt werden kann.
Jedem Gläubiger ſtehen im Range ſeiner Forderung zu:
1) die von ihm aufgewendeten Koſten, ſoweit dieſelben nach freiem Ermeſſen des Gerichts zu zweckentſprechender Rechsverfolgung nothwendig waren; die Gebühren und Aus⸗ lagen eines zugezogenen Rechtsanwalts find in allen Fällen zu erſtatten, Reiſekoſten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch nur inſoweit, als die Zuziehung nach dem Ermeſſen des Gerichts zur zweckentſprechenden Rechtsverfolgung nothwendig war, die Koſten mehrerer Rechtsanwälte nur inſoweit, als ſie die Koſten eines Rechts⸗ anwalts nicht überſteigen, oder als in der Perſon des Rechtsanwalts ein Wechſel
eintreten mußte:
2) die Koſten der Löſchung der angewieſenen Forderungen.
§ 15. Reicht ein Verhandlungstermin nicht aus, ſo werden nach einander einer oder mehrere abgehalten. Jeder Termin hat denſelben Zweck und Gegenſtand, Verhandlung über den Vertheilungsplan, in jedem dieſer Termine können noch Widerſprüche erhoben werden, erſt der Abſchluß des letzten Verhandlungstermins ſchließt fernere Widerſprüche aus.
§ 16. Der Abſchluß des Planes entſpricht der früheren Aufftellung des definitiven Status. Der Entwurf ſah in dem abgeſchloſſenen Plane die endgültige unwiderruflich feſtſtehende Erledigung des Verfahrens; die Commiſſion des Abgeordnetenhauſes erkannte gewiß mit Recht darin ein Bedenken, daß es der Prüfung entzogen ſein ſolle, ob der Plan die Ergebniſſe der Verhandlung, eine Anmeldung, einen Widerſpruch und darauf ergangene Entſcheidung überhaupt oder genügend berückſichtige, und erklärte auch gegen den abgeſchloſſenen Plan die ſofortige Beſchwerde nach 8§ 28 dieſes Geſetzes bezw. § 540 CPO. für zuläſſig.
§ 17. Für die Koſten haftbar iſt in erſter Linie der Antragſteller; 8 32.
§ 18. Die Beſtimmung hinſichtlich des Zinſenlaufes ſtellt ſich als eine erhebliche Ver⸗ beſſerung gegenüber dem früheren Rechte dar. Während nach Code de proc. Art. 767 der Zinſenlauf mit dem Tage aufhörte, an welchem der Richtercommiſſar den Status definitiv abſchloß, bezw. nach § 25 des Geſetzes vom 4. März 1879 (XXXVII) an dem Tage, an welchem die endgültige Zahlungsanweiſung beanſprucht werden kann, ſollen ſie nunmehr noch einen angemeſſenen Zeitraum, binnen deſſen der Gläubiger nach den gewöhn⸗ lichen Erfahrungen in den Beſitz ſeiner Anweiſung gelangt, weiterlaufen. Selbſtredend
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