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Das rheinische Civilrecht in seiner heutigen Geltung / dargest. und erl. von Cretschmar
Entstehung
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658
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658 XXXIX. Vertheilungsgeſetz.

Iſt das Grundſtück vor dem Amtsgericht verſteigert worden, ſo genügt ſtatt der Vor⸗ legung die Bezugnahme auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Schriftſtücke unter Er⸗ gänzung des Auszugs.

§ 6.

Das Amtsgericht hat die Zurückweiſung unzuläſſiger oder unbegründeter und die Er⸗ gänzung mangelhafter Anträge zu verfügen.

Erachtet das Amtsgericht den Antrag für zuläſſig und begründet, ſo fordert es die ein⸗ geſchriebenen Gläubiger auf, ihre Forderungen an Hauptſumme, Zinſen, Koſten und ſonſtigen Nebenforderungen unter Vorlegung der Titel innerhalb einer Friſt von einem Monat nach der Zuſtellung anzumelden.

7.

Die Zuſtellung der Aufforderung erfolgt in dem in der Einſchreibung erwählten Wohn⸗ ſite. Sofern bei dem Erlaß der Aufforderung der Wohnort des Gläubigers bekannt iſt, erfolgt die Zuſtellung außerdem durch Aufgabe der Poſt (§8 161, 175 der Civilproceßord⸗ nung). Die Poſtſendung iſt mit der Bezeichnung „Einſchreiben“ zu verſehen.

8 8. Die Anmeldung der Forderungen erfolgt ſchriftlich oder durch Erklärung zum Protokolle des Gerichtsſchreibers. Der Gerichtsſchreiber hat über die Anmeldung dem Gläubiger auf Verlangen eine Be⸗ ſcheinigung zu ertheilen. * Das Amtsgericht kann die Ergänzung mangelhafter Anmeldungen verfügen.

9.

Nach Ablauf der Anmeldefriſt hat das Amtsgericht einen Vertheilungsplan aufzuſtellen.

Der Plan enthält:

1) die Angabe der den Gegenſtand des Verfahrens bildenden Geldbeträge an Haupt⸗

ſumme und Zinſen nebſt der Bezeichnung der Zahlungspflichtigen;

2) die vorzugsweiſe Anweiſung der Maſſekoſten, vorbehaltlich der ſpäteren Berechnung;

3) die Anweiſung der angemeldeten Forderungen, unter Angabe der Gläubiger und

des Ranges, vorbehaltlich der Beſtimmung des Tages, bis zu welchem die Zinſen laufen. Bei der Aufſtellung des Planes find auch diejenigen Forderungen zu berückſichtigen, welche erſt nach Ablauf der Friſt angemeldet worden ſind. Nach Auſfſtellung des Planes kann die nachträgliche Anmeldung einer Forderung nur durch Erhebung eines Widerſpruchs erfolgen.

Der Plan hat ferner zu enthalten die Zurückweiſung der ungerechtfertigten Forderungen, unter Angabe der Gründe der Zurückweiſung, und die Ausſchließung der nicht angemeldeten Forderungen, welche einzeln zu bezeichnen ſind.

Sind mehrere Liegenſchaften für einen Geſammtpreis veräußert worden, ſo iſt in dem Plan erforderlichenfalls für die einzelnen Liegenſchaften der Theil des Geſammtpreiſes zu bezeichnen, welcher auf ſie nach Verhältniß ihres Werthes eutfällt. Es kann die vorherige Begutachtung durch einen oder drei Sachverſtändige angeordnet werden.

Sind Liegenſchaften von verſchiedenen Perſonen erworben, ſo iſt in dem Plan anzugeben, auf welchen der Erwerber die einzelnen Gläubiger für ihre Forderungen Anweiſungen er⸗ halten ſollen.

§ 6. Auch die Ergänzung mangelhafter Anträge hat der Richter zu verfügen. Das Geſetz erwartet von dem mit dem Verfahren betrauten Richter, daß er auch abgeſehen von formellen Verfügungen die Rechtsſuchenden mit ſeinem Rathe unterſtützt. Mangelhaft ſind die Anträge insbeſondere, wenn ſie mit unvollſtändigen Hypothekenauszügen eingereicht werden.

§ 7. Der richtige Empfang der Aufforderung ſoll möglichſt geſichert werden. Da die Aufforderung von Amts wegen zugeſtellt wird, werden hoffentlich die leidigen Verzögerungen wegfallen, die dadurch entſtanden, daß in unzähligen Fällen die Zuſtellung zunächſt nicht im gewählten Domicil geſchah; efr. O. O. Art. 2148 Nr. 1.

§ 8. Der Anmeldende hat vor Allem den Titel ſeiner Forderung zu überreichen.

§ 9. Der Plan entſpricht dem früheren proviſoriſchen Status. Wie dieſer muß er auch die nach Ablauf der nicht präcluſiven Anmeldefriſt eingehenden Anmeldungen berückſichtigen. Nach Aufſtellung des Planes aber kann eine Forderung nur im Wege des Widerſpruchs zur Geltung kommen. Inſofern differirt die Wirkung der Aufſtellung des Planes von dem früheren Verfahren, in welchem Richtercommiſſar durch ſolche verſpätete Anmeldungen zur Aufſtellung eines Ergänzungsplanes genöthigt wurde.

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