iir nit „
enſht hin
16 hatzn wuhls
10 e hithn
6 Fhn
66 hut ulerfin u
onin 2 uihi fſing i, ud nit ſhtntli
69 1 n
oder N ſiit tgeſlin h⸗
gerthn u
iß uſ
fit ds n zu ſifn w e hiihn wunn ni n hi
bhhehin i iphu nis un zn, wuil es bee ln ijnli rihrn d in i it nlhn bi jmijſin
dn ih
1 .
XXXIX. Vertheilungsgeſetz. 657
S 8
Für das Vertheilungsverfahren ſind die Amtsgerichte zuſtändig.
Wird das Verfahren nach einer Zwangsverſteigerung oder nach einer im Hypotheken⸗ reinigungsverfahren erfolgten Verſteigerung beantragt, ſo iſt dasjenige Amtsgericht aus⸗ ſchließlich zuſtändig, vor welchem die Verſteigerung ſtattgefunden hat. In den übrigen Fällen finden die Vorſchriften des § 755 der Civilproceßordnung entſprechende Anwendung.
Iſt die Beſtimmung des zuſtändigen Gerichts erforderlich, ſo erfolgt dieſelbe unter eni⸗ ſprechender Anwendung der Vorſchriften der §§ 756, 36, 37 der Civilproceßordnung.
3
Vor dem Verſteigerungsbeamten und vor dem Vertheilungsbeamten kann zwiſchen den
Betheiligten ein Uebereinkommen über die Vertheilung des Preiſes geſchloſſen werden.
§ 4. Der Antrag auf Eröffnung des Vertheilungsverfahrens iſt ſchriftlich oder durch Er⸗ kärung zum Protokolle des Gerichtsſchreibers zu ſtellen. Zur Stellung des Antrags ſind berechtigt: 1) der Erwerber der Sache oder des Rechts; 2) jeder eingeſchriebene Gläubiger; 3) der Schuldner der einzelnen mit Hypothek verſehenen Forderungen und der letzte Beſitzer der Sache oder des Rechts; 4) im Falle der Zwangsverſteigerung derjenige, welcher dieſelbe betrieben hat.
§ 5. Mit dem Antrage iſt vorzulegen: 1) der Nachweis der Erforderniſſe, von deren Vorhandenſein die Eröffnung des Ver⸗ theilungsverfahrens abhängig iſt (§ 1; 2) ein Auszug aus dem Hypothekenregiſter über die gegen den letzten Beſitzer und deſſen bekannte Rechtsvorgänger beſtehenden, das Grundſtück betreffenden Einſchreibungen. Unterſchied, den die franzöſiſche Proceßordnung in Art. 775 aufſtellte, daß nämlich bei freiwilligen Verkäufen das Rangordnungsverfahren nur dann ſtattfand, wenn mindeſtens drei eingetragene Gläubiger vorhanden waren, iſt, wie der Commiſſionsbericht ausſpricht, abſichtlich fallen gelaſſen worden. — Fälle, in welchen, abgeſehen von der Zwangsverſteige⸗ rung und dem Uebergebotsverfahren, die Vorausſetzung des § 1 gegeben iſt, ſind § 37 des Enteignungsgeſetzes vom 11. Juni 1874 (XX), § 5 des Geſetzes betr. die Haftung der Verſicherungsgelder vom 17. Mai 1884 (XLh. § 2. Die Beſtimmung des zuſtändigen Gerichts iſt im Anſchluſſe an die Civilproceß⸗ ordnung angelehnt, der vorausſichtlich ſehr ſegensreich wirkenden Beſtimmung des § 3 wegen aber beſonders beſtimmt, daß nach vorausgegangenem gerichtlichen Verſteigerungsverfahren das mit der Verſteigerung befaßt geweſene Gericht auch die Vertheilung des Kaufpreiſes zu ordnen habe. § 3. Die Friſt zur Einigung der Intereſſenten, wie ſie von der franz. Proceßordnung gewährt wurde, hat ſich nicht als zweckmäßig bewährt. Sofort im unmittelbaren Anſchluſſe an die Verſteigerung kann die Rangordnung unter Umſtänden im nämlichen Termine durch Uebereinkunft der Betheiligten vorgenommen werden. Die Beurkundung der gütlichen Ueber⸗ einkunft durch den Verſteigerungs⸗ oder Vertheilungsrichter ſtellt eine von einem Gerichte aufgenommene Urkunde im Sinne des § 7025 CPO. dar, aus welcher die Zwangsvoll⸗ ſtreckung ſtattfindet, wenn, wie dies faſt ausnahmslos geſchehen wird, die Parteien ſich darin der Zwangsvollſtreckung unterwerfen. § 4. Das Geſetz läßt auch den Veräußerer und den Schuldner der der Zwangsverſteige⸗ rung zu Grunde liegenden Forderung zum Antrage zu, da, wie die Motive richtig bemerken, dieſe Perſonen an der Bezahlung der Hypothekenſchuld das dringendſte Intereſſe haben können, während der Gläubiger oder Erwerber, weil er das Geld nicht ſofort placiren kann u. dgl., an der Hinziehung der Auszahlung intereſſirt ſein kann. Die Commiſſion des Abgeordnetenhauſes hat die Terminologie des franzöſiſchen Geſetzes verlaſſen und im An⸗ ſchluſſe an die neuere preußiſche Geſetzggebung in Nr. 3 „Drittbeſitzer, tiers détenteur
in „letzter Beſitzer“ umgeändert.
§ 5. Vollſtändigkeit der Hypothekenauszüge iſt die Grundvorausſetzung des Verfahrens.
Auch in dieſem Paragraphen Abſ. 2 tritt wieder die vereinfachende Wirkung der Beſtimmung
des § 2 zu Tage, daß Verſteigerungs⸗ und Vertheilungsgericht identiſch ſein ſollen. Auf
Grund derſelben Akten wird weiter procedirt. Nur muß, im Falle zwiſchen Verſteigerung
und Vertheilung ein noch ſo kleiner Zwiſchenraum liegt, der Hypothekenauszug ergänzt werden. 42


