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II. Code Civil. 17
I. B. 2. T. Von den Perſonenſtandsurkunden. Art. 85 — 95.
Art. 85. — In allen Fällen, wo jemand eines gewaltſamen Todes, oder in einem Gefängniſſe oder Zuchthauſe verſtorben, oder auch hingerichtet worden iſt, ſoll von dieſen Umſtänden in den Regiſtern gar nichts erwähnt, und die Sterbeurkunde einzig nach der in dem Art. 79 vorgeſchriebenen Form abgefaßt werden.
Art. 86. — Ereignet ſich der Sterbefall auf einer Seereiſe, ſo ſoll darüber binnen vierundzwanzig Stunden in Gegenwart zweier Zeugen, die man aus den Schiffsofficieren oder, in deren Ermangelung, aus der Schiffsmannſchaft zu nehmen hat, eine Urkunde aufgenommen werden. Dieſe Urkunde hat auf Seeſchiffen, die dem Kaiſer zugehören, der Verwaltungsbeamte des Seeweſens, und auf den Schiffen, die einem Handels⸗ manne oder Kaper gehören, der Schiffskapitän, der Rheder oder Schiffspatron abzufaſſen. Die Sterbeurkunde wird in das Verzeichniß der Schiffsmannſchaft als Nachtrag eingeſchrieben.
Art. 87. — In dem erſten Hafen, wo das Schiff, um auszuruhen oder aus einer ſonſtigen Urſache, die der Abtakelung ausgenommen, einlaufen wird, ſollen die Verwaltungsbeamten des Seeweſens. der Schiffs⸗ kapitän, der Schiffsherr oder Patron, welche die Sterbeurkunde abgefaßt haben, davon zwei Ausfertigungen, dem Art. 60 gemäß, abgeben.
Sobald das Schiff in den Hafen, wo es abgetakelt wird, eingelaufen iſt, ſoll das Verzeichniß der Schiffs⸗ mannſchaft in das Büreau des Vorgeſetzten der Einſchreibung zum Seedienſte niedergelegt werden. Dieſer hat eine von ihm unterzeichnete Ausfertigung der Sterbeurkunde dem Beamten des Perſonenſtandes an dem Wohnorte des Verſtorbenen zuzuſenden, welche hierauf ſogleich in die Regiſter eingetragen werden muß.
Fünftes Kapitel.
Von den Urkunden des Perſonenſtandes, welche Militärperſonen außerhalb des Staatsgebietes betreffen.
Art. 88. — Die außerhalb des Staatsgebietes aufgenommenen Urkunden des Perſonenſtandes, ſie betreffen Militär⸗ oder andere bei den Armeen angeſtellte Perſonen, ſollen nach den durch die vorherigen Ver⸗ fügungen vorgeſchriebenen Formen, jedoch mit Vorbehalt der in den folgenden Artikeln enthaltenen Ausnahmen, abgefaßt werden.
Art. 89. — Der Quartiermeiſter bei einem jeden Corps, das aus einem oder mehreren Bataillonen oder Schwadronen beſteht, und der commandirende Hauptmann bei den anderen Corps, ſollen die Verrichtungen des Beamten des Perſonenſtandes beſorgen. Eben dies ſoll der bei der Armee oder dem Armeecorps befind⸗ liche Muſterungsinſpector, in betreff der Officiere ohne Truppen und der übrigen bei der Armee angeſtellten Perſonen, thun.
Art. 90. — Bei jedem Truppencorps ſoll für die Urkunden des Perſonenſtandes ein eigenes Regiſter geführt werden, das ſich auf die Individuen dieſes Corps bezieht, und ein zweites bei dem Generalſtabe der Armee oder eines Armeecorps für die Civilurkunden, welche die Officiere ohne Truppen und das Nebenperſonal betreffen. Dieſe Regiſter ſollen auf dieſelbe Weiſe, wie die anderen Regiſter des Corps und eines jeden Stabes, aufbewahrt und bei der Rückkehr des Corps oder der Armeen auf das Staatsgebiet in das Kriegsarchiv niedergelegt werden.
Art. 91. — Die Regiſter ſollen bei jedem Corps von dem das Commando führenden Officier, bei dem Generalſtabe aber von dem Chef desſelben, mit Seitenzahlen und dem Handzuge verſehen werden.
Art. 92. — Die Geburtsanzeigen ſollen bei der Armee in den erſten zehn Tagen nach der Niederkunft geſchehen.
Art. 93. — Der Officier, welchem die Führung des Regiſters über den Perſonenſtand aufgetragen iſt, ſoll in den erſten zehn Tagen nach der Eintragung einer Geburtsurkunde in dies Regiſter einen Auszug davon dem Beamten des Perſonenſtandes an demjenigen Orte zuſenden, wo der Vater oder, wenn dieſer unbekannt iſt, die Mutter des Kindes zuletzt wohnte.
Art. 94. — Die Aufgebote bei Verheirathung von Militär⸗ und anderen bei der Armee angeſtellten Perſonen ſollen an dem Orte ihres letzten Wohnſitzes geſchehen: ſie ſollen überdies, ſoviel die zu einem Corps gehörigen Individuen betrifft, bei der Tagesordre des Corps, und, in Hinſicht der Officiere ohne Truppen und der ſonſt angeſtellten Perſonen, bei der Tagesordre der Armee oder des Armeecorps, wovon ſie einen Theil ausmachen, fünfundzwanzig Tage vor Abſchließung der Ehe kund gemacht werden.
Art. 95. — Gleich nach erfolgter Eintragung der Heirathsurkunde in das Regiſter ſoll der mit deſſen Führung beauftragte Officier eine Ausfertigung davon dem Beamten des Perſonenſtandes an dem letzten Wohnorte der Ehegatten zuſenden.
Chapitre V. Des actes de l'état civil concernant les
— Art. 85. § 59 des Reichsgeſetzes, welcher materiell das Gleiche beſtimmt.
— Art. 86. §§ 61— 64 1. c.
— Art. 87. §§ 61— 64 1. c.
— Art. 88. öfr. § 71 1. c. und Kaiſerl. Verordnung, betr. die Verrichtungen der Standesbeamten in bezug auf ſolche Militärperſonen, welche ihr Standquartier nach einge⸗ tretener Mobilmachung verlaſſen haben, vom 20. Jan. 1879 (XIV) § 1.
— Art. 89. § 8 1. c.
— Art. 90. 88 4, 5, 10, 13, 14 1 c.
— Art. 91. §8§ 4, 5, 10, 13, 14 1. c.
— Art. 92. S. ad Art. 91.
— Art. 93. §§ 4 u. 5 1. C — Art. 95. §§ 10 u. 11 1. c


