14 II. Code Civil. I. B. 2. T. Von den Perſonenſtandsurkunden. Art. 67— 74.
la copie de la procuration, à la personne authentiſcher Form verſehen ſind, unterzeichnet ou au domicile des parties, et à lofficier und alsdann, nebſt einer Abſchrift der Voll⸗ de l'état civil, qui mettra son visa sur macht, den Intereſſenten entweder in Perſon l'original. oder an ihrem Wohnorte, ſowie auch dem Beamten des Perſonenſtandes, der ſein Viſa auf das Original zu ſetzen hat, zugeſtellt werden.
Art. 67. — Der Beamte des Perſonenſtandes muß unverzüglich dem Aufgebotsregiſter eine kurze Be⸗ merkung wegen des erfolgten Einſpruchs beifügen, auch auf dem Rande des Eintrags dieſer Einſprüche die eine Aufhebung derſelben enthaltenden Urtheile oder ſonſtigen Urkunden, wovon ihm eine Ausfertigung zugeſtellt worden iſt, erwähnen.
Art. 68. — En cas d'opposition, l'offi- Art. 68. — Im Falle eines Einſpruchs cier de l'état civil ne Pourra célébrer darf der Beamte des Perſonenſtandes, bevor le mariage avant qu'on lui en ait remis ihm nicht die Aufhebung desſelben eingehän⸗ la mainlevée, sous peine de trois cents digt worden iſt, die Abſchließung der Ehe franes d'amende, et de tous dommages- nicht vornehmen, bei Strafe von dreihundert intéréts. Francs und vollſtändiger Schadloshaltung.
Art. 69. — eSind keine Einſprüche erfolgt, ſo ſoll auch hiervon in der Heirathsurkunde Erwähnung geſchehen; und wenn die Aufgebote in mehreren Gemeinden ergangen ſind, ſo ſollen die Intereſſenten von dem Beamten des Perſyonenſtandes einer jeden Gemeinde ein Zeugniß beibringen, wodurch ſie beſcheinigen, daß kein Einſpruch eingelegt worden ſei.
rt. 70. — Der Beamte des Perſonenſtandes ſoll ſich die Geburtsurkunde eines jeden der künftigen Ehegatten vorzeigen laſſen. Der Ehegatte, welchem es etwa unmöglich ſein möchte, ſich dieſelbe zu verſchaffen, kann ſie dadurch erſetzen, daß er eine Notorietätsurkunde von dem Friedensrichter ſeines Geburts⸗ oder Wohn⸗ ortes beibringt.
Art. 71. — Eine ſolche Notorietätsurkunde muß eine von ſieben Zeugen, ſie mögen männlichen oder weiblichen Geſchlechts, verwandt oder nicht verwandt ſein, geſchehene Erklärung über die Vornamen, den Ge⸗ ſchlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort des künftigen Ehegatten und ſeiner Eltern, wenn dieſe bekannt ſind, ſodann den Ort und, ſoviel möglich, den Zeitpunkt ſeiner Geburt und die Urſachen enthalten, welche die Vorlegung der Geburtsurkunde ſelbſt verhindern. Die Zeugen müſſen, nebſt dem Friedensrichter, die Notorie⸗ tätsurkunde unterſchreiben, und wenn ſich unter ihnen ſolche befinden, die zu unterſchreiben nicht verſtehen oder dazu außer Stande ſind, ſo muß auch dieſes angemerkt werden.
Pi Notorietätsurkunde muß dem Gerichte der erſten Inſtanz des Ortes, wo die Heirath vor ſich gehen ſoll, vorgelegt werden. Das Gericht giebt oder verſagt hierauf, nach Anhörung des kaiſerlichen Procurators, ſeine Beſtätigung, je nachdem es die Erklärung der Zeugen und die Gründe, wegen deren man die Geburtsurkunde nicht beibringen kann, zureichend finden wird bder nicht.
Die authentiſche Urkunde, welche die Einwilligung der Eltern oder Großeltern, oder, in deren Ermangelung, die der Familie enthält, muß die Vornamen, die Geſchlechtsnamen, das Gewerbe und den Wohnort des künftigen Ehegatten und aller derjenigen, die bei dem Aufſatze zugezogen werden, wie auch den Grad ihrer Verwandtſchaft ausdrücken.
rt. 74. — Die Ehe ſoll in der Gemeinde abgeſchloſſen werden, wo einer von beiden Ehegatten ſeinen Wohnſitz hat. In Beziehung auf die Heirath hat man aber ſeinen Wohnſitz in einer Gemeinde, wenn man ſechs Monate nach einander darin gewohnt hat.
geſchehenden Beſcheinigung die Zuſtellung durch die Poſt ausgeſchloſſen iſt, hat gemäß AG. z. CPO. vom 24. März 1879 (GSS. 281) § 1 die Wirkung einer gerichtlichen Bekannt⸗ machung und hindert den Standesbeamten, ſofern ein Ehehinderniß darin angegeben iſt, die Ehe vor gerichtlicher Aufhebung zu vollziehen. Fehlt ein Formale des Einſpruchs, ſo muß der Standesbeamte wenigſtens nach § 48 des Reichsgeſetzes das ihm mitgetheilte Ehehinderniß berückſichtigen. Vgl. auch § 11 Abſ. 3 des Reichsgeſetzes und § 76 daſ. Ofr. AG. z. GV6 (IV) § 75. Für die Aufrechterhaltung der franzöſiſchen Beſtimmungen über den Einſpruch vgl. auch Erichſen: Erforderniſſe, Form und Beurkundung der Eheſchließung, Berlin 1883.
— Art. 67. Iſt aufgehoben, da das Reichsgeſetz keine Aufgebotsregiſter kennt. Ausfüh⸗ rungsverordn. d. Bundesraths v. 22. Juni 1875 (Centralbl. d. D. Reichs Nr. 28) § 10 Nr. 3.
— Art. 68. Vgl. Bemerkungen ad Art. 66.
— Art. 69. §8 47, 49, 54 des Geſetzes vom 6. Febr. 1875 (XIN.
— Art. 70. Aufg. u. erſ. durch § 45 1. c.
— Art. 71. Iſt zugleich mit der Königl. Cab.⸗O. vom 22. Nov. 1828 (GSS. 29, 1) betr. die Notorietätsacte in der Rheinprovinz durch § 45 1. c. aufgehoben, da das Reichs⸗ geſetz dieſe allein für die Heirath eingeführten Acte als Erſatz des Mangels der Geburts⸗ urkunden nicht kennt und dem Standesbeamten freie Würdigung geſtattet, ſo daß dem Standesbeamten die Vorlage einer in den Formen der Art. 70, 71 abgefaßten Urkunde nicht zu genügen braucht.
— Art. 72. S. Bemerkung zu Art. 71.
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