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II. Code Civil. 9 I. B. 1. T. Von dem Genuſſe ꝛc. Art. 21— 33.
Art. 21. — Jeder kaiſerliche Unterthan, welcher, ohne Genehmigung des Kaiſers, Kriegsdienſte im Auslande nimmt, oder ſich in eine fremde Militär⸗Corporation aufnehmen läßt, verliert die rechtliche Eigen⸗ ſchaft eines Inländers.
Er kann nur mit Genehmigung des Kaiſers in ſein Vaterland zurückkehren und die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers nur alsdann wieder erhalten, wenn er die Bedingungen erfüllt, die dem Fremden auferlegt ſind: dies jedoch mit Vorbehalt der Strafen, welche die peinlichen Geſetze gegen dicjenigen Unterthanen ver⸗ hängen, welche wider ihr Vaterland die Waffen getragen haben oder ſie in der Folge tragen werden.
Section II. Zweiter Abſchnitt. De la privation des droits civils par suite Von Beraubung der bürgerlichen Rechte durch des condamnations judiciaires. gerichtliche Verurtheilungen. Art. 22. — Die Verurtheilungen zu ſolchen Strafen, deren Wirkung darin beſteht, daß ſie den Ver⸗
urtheilten von aller Theilnahme an den, unten angegebenen, bürgerlichen Rechten ausſchließen, ziehen den bürgerlichen Tod nach ſich.
Art. 23. — Die Verurtheilung zum natürlichen Tode hat den bürgerlichen zur Folge.
Art. 24. — Die übrigen lebenslänglichen Leibesſtrafen ziehen den bürgerlichen Tod nur inſofern nach ſich, als das Geſetz dieſe Wirkung damit verbindet.
Art. 25. — Durch den bürgerlichen Tod verliert der Verurtheilte das Eigenthum an allem Vermögen, welches er beſaß. Die Erbfolge wird zum Vortheile ſeiner Erben eröffnet, welchen ſein Vermögen gerade ſo anfällt, als wäre er natürlich und ohne Teſtament geſtorben.
Er kann von nun an weder ſelbſt erben, noch das Vermögen, welches er in der Folge erworben hat, durch Erbrecht auf Andere übertragen.
Er kann auch weder durch Schenkung und Teſtament über ſein Vermögen ganz oder zum Theil verfügen, noch auch auf ſolche Weiſe eiwas, jedoch mit Ausnahme ſeines Unterhalts, erwerben.
Er kann weder zum Vormunde ernannt werden, noch zu den Verrichtungen mitwirken, die ſich auf die Vormundſchaft beziehen.
Er kann weder Zeuge bei irgend einer feierlichen oder in glaubhafter Form vorzunehmenden Handlung ſein, noch zur Ablegung eines Zeugniſſes vor Gericht zugelaſſen werden.
Er kann als Beklagter oder Kläger vor Gericht nicht anders erſcheinen, als unter dem Namen und unter Vertretung eines beſonderen Curators, den ihm das Gericht, bei welchem die Klage angebracht iſt, zuordnet.
Er iſt unfähig, eine Heirath, die irgend eine bürgerliche Wirkung hervorbringt, einzugehen.
Die Heirath, welche er vorher eingegangen hat, iſt in Rückſicht aller ihrer bürgerlichen Wirkungen aufgelöſt.
Sein Ehegatte und ſeine Erben können, jeder für ſeinen Antheil, die Rechte ausüben und die Klagen anſtellen, weiche ihnen bei ſeinem natürlichen Tode zuſtändig ſein würden.
Art. 26. — Die Verurtheilungen, nach vorgängiger Vertheidigung des Angeklagten, ziehen den bürger⸗ lichen Tod nur von dem Tage an nach ſich, da ſie wirklich oder an ſeinem Bildniſſe vollzogen ſind.
Art. 27. — Verurtheilungen wegen Nichterſcheinens ziehen den bürgerlichen Tod erſt nach dem Ablaufe der auf die bildliche Vollſtreckung des Urtheils folgenden fünf Jahre nach ſich. In der Zwiſchenzeit kann der Verurtheilte ſich noch ſtellen.
Art. 28. — Diejenigen, die wegen Richterſcheinens verurtheilt ſind, bleiben während der fünf Jahre, oder bis ſie in dieſer Zwiſchenzeit ſich ſtellen oder in Verhaft genommen werden, von der Ausübung der bürgerlichen Rechte ausgeſchloſſen.
Ihr Vermögen wird verwaltet, und ihre Rechte werden ausgeübt, ganz auf dieſelbe Art, wie dies bei Abweſenden der Fall iſt.
Art. 29. — Wenn derjenige, welcher wegen Nichterſcheinens verurtheilt worden iſt, ſich binnen fünf Jahren, von dem Tage der Vollſtreckung des Urtheils an zu rechnen, freiwillig ſtellt oder in diecſer Zwiſchen⸗ zeit ergriffen und in Verhaft genommen wird, ſo iſt das Urtheil hierdurch kraft des Geſetzes vernichtet; der Angeklagte wird in den Beſitz ſeines Vermögens wieder eingeſetzt und aufs neue gerichtet; und wenn er durch das neue Erkenntniß zu derſelben, oder auch zu einer andern Strafe, die gleichfalls den bürgerlichen Tod nach ſich zieht, verurtheilt wird, ſo ſoll dieſer doch nur von dem Tage an ſtatthaben, an welchem das zweite Urtheil vollſtreckt wurde.
Art. 30. — Wird derjenige, welcher wegen Nichterſcheinens verurtheilt war und erſt nach fünf Jahren ſich geſtellt hatte oder in Verhaft genommen war, durch das neue Urtheil losgeſprochen oder nur zu einer Strafe verurtheilt, die den bürgerlichen Tod nicht nach ſich zieht, ſo ſoll er für die Zukunft, und zwar von dem Tage an, wo er wieder vor Gericht erſchienen iſt, in den vollen Genuß ſeiner bürgerlichen Rechte wieder eintreten; gleichwohl behält das erſte Urtheil für die Vergangenheit die Wirkungen, welche in der Zwiſchenzeit, die nach dem Ablauf der fünf Jahre bis zum Tage ſeiner Erſcheinung vor Gericht verſtrichen iſt, der bürger⸗ liche Tod nach ſich gezogen hat.
Art. 31. — Stirbt derjenige, welcher wegen NRichterſcheinens verurtheilt war, binnen der Gnadenzeit von fünf Jahren, ohne ſich geſtellt zu haben oder ergriffen und in Verhaft genommen zu ſein, ſo wird er mit der vollen Zuſtändigkeit ſeiner Rechte verſtorben geachtet, und das wegen ungehorſamen Nichterſcheinens gefällte Urtheil ſoll kraft des Geſetzes vernichtet ſein; jedoch mit Vorbehalt der Klage des beſchädigten Theils gegen die Erben des Verurtheilten, welche gleichwohl nur in dem Civilprozeſſe geltend gemacht werden kann.
Art. 32. — In keinem Falle ſetzt die Verjährung der Strafe den Verurtheilten für die Zukunft in ſeine bürgerlichen Rechte wieder ein.
Art. 33. — Das Vermögen, welches der Verurtheilte ſeit dem Eintritte des bürgerlichen Todes erworben hat, und in deſſen Beſitze er am Tage ſeines natürlichen Todes ſich befindet, fällt dem Staate, vermöge ſeines Rechts auf erbloſes Gut, anheim; deſſenungeachtet bleibt es dem Kaiſer überlaſſen, zum Vor⸗ theile der Wittwe, der Kinder oder Verwandten des Verurtheilten, hierüber ſolche Verfügungen zu treffen, die ihm die Menſchlichkeit eingiebt.
— Art. 21. Aufg. u. erſ. durch §8 7, 8, 22 1. c. StGB. 88 88— 93. — Zum zweiten Abſchnitt: Der ganze Abſchnitt iſt aufgehoben durch PrVU. Art. 10 und Einführungsgeſ. zum DStGB. vom 31. Mai 1870 § 6 (RGB. 195).


