8 II. Code Civil. I. B. 1. T. Von dem Genuſſe ꝛc. Art. 16—20.
Art. 16. — Der Fremde, der als Kläger auftritt, iſt verbunden, in allen Sachen, nur Handels⸗ geſchäfte ausgenommen, für die Erſtattung der durch den Prozeß entſtehenden Koſten und Entſchädigungs⸗ forderung Bürgſchaft zu ſtellen; es ſei dann, daß er in dem Staatsgebiete Grundſtücke von hinreichendem Werthe, um jene Zahlung zu ſichern, beſäße.
Chapitre II. Zweites Kapitel. De la privation des droits civils. Von dem Verluſt der bürgerl. Rechte. Section J. Erſter Abſchnitt. De la privation des droits civils par la perte Von der Beraubung der bürgerl. Rechte durch den de la qualité de Francais. Verluſt der Eigenſchaft eines Inländers.
Art. 17. — Man verliert die Eigenſchaft eines Inländers: 1) durch die in einem fremden Lande erlangte Naturaliſirung; 2) durch die von dem Landesherrn nicht genehmigte Annahme eines öffentlichen, von einer fremden Regierung verliehenen Amtes; 3) endlich durch jede in einem fremden Lande, ohne die Abſicht der Rückkehr, geſchehene Niederlaſſung. Eine Niederlaſſung zu Handelszwecken ſoll nie ſo angeſehen werden, als ſei ſie ohne die Abſicht der Rückkehr geſchehen.
Art. 18. — Der Inländer, welcher die rechtliche Eigenſchaft eines ſolchen verloren hat, kann ſie zu jeder Zeit wieder erlangen, wenn er mit Genehmigung des Landesherrn in das Inland zurückkommt und erklärt, daß er ſich daſelbſt niederlaſſen wolle, und daß er einer jeden mit den im Lande geltenden Geſetzen unverträglichen Auszeichnung entſage.
Art. 19. — Eine Inländerin, die einen Fremden heirathet, tritt in das bürgerliche Verhältniß ihres Mannes über. Wird ſie Wittwe, ſo erhält ſie die rechtliche Eigenſchaft einer Inländerin wieder, voraus⸗ geſetzt, daß ſie entweder im Inland wohnt oder mit Genehmigung des Kaiſers dahin zurückkehrt und erklärt, daſelbſt ihren Wohnſitz nehmen zu wollen.
Art. 20. — Wer in den durch die Artikel 10, 18 und 19 beſtimmten Fällen die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers wieder erhält, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis er die Bedingungen erfüllt hat, die in dieſen Artikeln ihm auferlegt ſind, wie auch nur um ſolche Rechte auszuüben, die ihm ſeit dieſem Zeitpunkte angefallen ſind.
die Verh. der Reichsbeamten vom 31. März 1873 (BGB. 61), §§ 151 — 153. — Wenn man von einem Reichs⸗Militärfiscus ſpricht, ſo iſt das ungenau, die Armee iſt eine einheit⸗ liche allerdings im militäriſch⸗techniſchen Sinne, eine Reichs⸗Armeeverwaltung exiſtirt dagegen nicht, vielmehr lediglich Verwaltungen der bundesſtaatlichen Heerescontingente, welche in Preußen von der Militärintendantur vertreten wird. Min.⸗Reſcr. v. 4. Juki 1828 (Lottn. III. S. 241). efr. Rh. Arch. 62 I. 221; ſobald es ſich dagegen um Objecte handelt, welche, als zum dienſtlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung dienend, Eigenthum des Reiches ſind, — Geſetz vom 25. Mai 1873 (RGB. 119), — ſo iſt, mögen die Sachen, wie z. B. Feſtungen auch mit dem Militärweſen in Verbindung ſtehen, nicht die Contingentsbehörde, ſondern, wie geſagt, der Reichskanzler zur Vertretung des Reichsſiscus principaliter legiti⸗ mirt. RG. v. 13. Juni 1882 (VIII. S. 1). — Mit vorſtehender Note muß ich ſchon befürchten, über den Rahmen des Werks hinausgegangen zu ſein, und ſo muß ich zwar darauf verzichten, auf die übrigen Corporationen des öffentlichen Rechts, die Provinzial⸗ Kreisverbände, Stadt⸗ und Landgemeinden, die Kirchengeſellſchaften, Innungen, die vielfachen Landescultur⸗Genoſſenſchaften, ſowie die ſonſtigen geſetzlich geordneten Körperſchaften, Gewerk⸗ ſchaften, Erwerbs, und Wirthſchafts⸗Genoſſenſchaften näher einzugehen. Nicht unterlaſſen möchte ich aber, auf die mit Selbſtverwaltung ausgeſtatteten corporativen Verbände des Geſetzes betr. die Krankenverſicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (RGB. 73 ff.) §8 35, 64, 72, ſowie die Berufsgenoſſenſchaften des Unfallverſicherungsgeſetzes vom 28. Mai 1885 (RGB. S. 69) § 9 hinzuweiſen. — Vgl. ferner neuerdings Kreisordnung für die Rheinprovinz vom 30. Mai 1887 (GSS. 209), beſonders §§ 2, 81. — Vertretung des Kreiſes durch den Landrath — Provinzialordnung für die Rheinprovinz vom 1. Juni 1887 (GSS. 252), §8§ 1, 87 — 121, Vertretung der Provinz durch den Landesdirector unter Mitwirkung von Mitgliedern des Provinzialausſchuſſes (§ 91), bezw. der Staatsaufſichts⸗ behörde (S§ 119— 121).
— Art. 16. Aufg. durch EG. zum CPO. § 14 Abſ. 1 erſ. durch CPO. 88 101 bis 105. Vgl. auch Gerichtskoſtengeſetz vom 18. Juni 1878, § 85 (RGB. 141).
— Art. 17. Aufg. u. erſ. durch BG. v. 1. Juni 1870 (X) § 21, Abſ. 3, 22, 20.
— Art. 18. Aufg. u. erſ. durch § 20 Abſ. 4 und 5 1. c. Zu vergl. Kgl. Cab.⸗Ordre vom 18. Jan. 1826 wegen Wiederherſtellung der Adelsrechte in den am linken Rheinufer belegenen preußiſchen Provinzen (Lottner III, 12) und RG. vom 4. Mai 1874 betr. die Verhinderung der unbefugten Ausübung von Kirchenämtern §8§ 1, 4 (RGB. 43).
— Art. 19. Aufg. u. erſ. d. § 13 Nr. 5, 7 u. 8 des Geſ. vom 1. Juni 1870 (N.
— Art. 20. Aufg. u. erſ. durch §8 7, 8, 20, 45 1. c.
Ar ſöeitt bi ſnd: hingn


