Vorwort zur zweiten Auflage.
Die neue Auflage eines Buches, welches den Stand und Beſtand des Rheiniſchen Civilrechts darſtellen ſoll, rechtfertigt ſich zur Genüge durch die zahlreichen Abänderungen, Aufhebungen und Ergänzungen, welche ſeine Rechtsquellen ſeit dem Erſcheinen der erſten Auflage erfahren haben. Daß ich meinen Wunſch gerade jetzt erfüllt ſehe, verdanke ich der wohl⸗ wollenden Aufnahme, die das Buch Seitens des juriſtiſchen Publicums gefunden hat. Ich übergebe die zweite Auflage der Oeffentlichkeit in dem Bewußtſein, daß es mein eifriges Streben war, das Werk dieſes Wohlwollens würdig zu machen.
Das Syſtem und die Einrichtung der erſten Auflage iſt beibehalten. Aber heute ſind es 42 Geſetze, die mit dem Rheiniſchen bürgerlichen Geſetzbuche zu einem Ganzen verarbeitet und verbunden ſind. Daß ſich unter den neu aufgenommenen Geſetzen die neue Immobiliar- und Hypo⸗ thekengeſetzgebung, das Geſetz über die Haftung der Verſicherungsgelder für die Anſprüche der Inhaber von Privilegien und Hypotheken (XLI bis XLIII), das Theilungsgeſetz (XXVI) und das Geſetz über das Verfahren bei Vertheilung von Immobiliarpreiſen (XXXIX) befinden, bedarf keiner Begründung. Die auszugsweiſe Aufnahme das preuß. Ausführungsgeſetzes zum Deutſchen Gerichtsverfaſſungsgeſetze, nebſt deſſen Ergänzungsgeſetz (IV, V) erſchien im Hinblick auf die zahlreichen im Code Civil enthaltenen Beſtimmungen über die Zuſtändigkeit der Gerichte geboten. Im Uebrigen habe ich mich bei Auswahl neu einzuverleibender Geſetze durch Häufigkeit der praktiſchen Anwendung und Wünſche be⸗ freundeter Praktiker leiten laſſen.
Allein ich glaubte mich nicht auf Aufnahme und Bearbeitung dieſer neuen Geſetze beſchränken zu dürfen. Weitere Studien, inzwiſchen er⸗ ſchienene literariſche Arbeiten, die anregende Rechtſprechung der höheren Gerichte, zahlreiche perſönliche Mittheilungen aus der Rheiniſchen Juriſten⸗


