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Das rheinische Civilrecht in seiner heutigen Geltung / dargest. und erl. von Cretschmar
Entstehung
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VII
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Vorwort. VII

Ausführungsgeſetz vom 12. November 1809, ſodann, ſpeciell allerdings für das ehemalige Großherzogthum Berg erlaſſen, ſtellt ſich als eine geſchickte Zuſammenſtellung der praktiſch wichtigſten, damals bereits für das linke Rheinufer geltenden beſonderen Civilgeſetze dar, und war ſonach für den Verfaſſer in dem Wege der Vermerkung der entſprechenden für das linke Rheinufer erlaſſenen Geſetze das leichteſte Mittel gegeben, für den Gebrauch in beiden Gebieten dieſe nicht unwichtigen Geſetze zugäng⸗ licher zu machen. Was endlich den Code de procédure anlangt, ſo konnte es für den Verfaſſer, der ſich die Darſtellung des Civilrechts zum Vorwurf genommen hatte, nicht zweifelhaft ſein, daß die rein proceſſualen Beſtimmungen dieſes Geſetzes, an deren Stelle die moderne Proceßgeſetzgebung getreten iſt, auch nicht in der Weiſe aufzunehmen waren, wie dies bei den aufgehobenen Artikeln des Code Civil geſchehen iſt, wie er ebenſowenig ſich veranlaßt ſehen konnte, die an die Stelle der im Code Civil enthaltenen proceſſualen Beſtimmungen getretenen Beſtimmungen der neuen Proceßgeſetze in das vorliegende Buch auf⸗ zunehmen. So enthalten denn die aufgenommenen Theile des Code de procédure entweder materielles Recht oder Materien der nicht ſtreitigen Rechtspflege.

Schließlich möchte der Verfaſſer Herrn Amtsrichter Heusgen in Düſſeldorf nochmals öffentlich ſeinen herzlichſten Dank dafür ausſprechen, daß er ihn, deſſen Zeit durch ſeine dienſtliche Thätigkeit ſchon faſt ausſchließend in Anſpruch genommen iſt, ſtets in der liebenswürdigſten Weiſe zur Beſprechung über die vorliegende Arbeit bereit fand.

Möge das Buch eine nicht unfreundliche Aufnahme finden.

Düſſeldorf, 1. Juli 1883.