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Das rheinische Civilrecht in seiner heutigen Geltung / dargest. und erl. von Cretschmar
Entstehung
Seite
VI
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VI Vorwort.

Schöpfungen der franzöſiſchen, preußiſchen und deutſchen Legislation ſchnell zur Hand, wenn er auf die neben dem Citate in Klammer ein⸗ gefügte römiſche Ziffer achtet. Die ſämmtlichen dem Buche zu Grunde gelegten Geſetze ſind nämlich nicht nur in der Inhaltsüberſicht unter fortlaufenden römiſchen Ziffern aufgeführt, ſondern die betreffende Nummer jedes einzelnen Geſetzes ſteht auch an der Spitze jeder Seite, auf welcher das Geſetz zum Abdruck gelangte. So wird beiſpielsweiſe der Leſer, der in der Anmerkung zu Art. 1 Code Civil notirt findet DRV. Art. 2 (VIII) und Geſetz, betr. den Beginn der verbindlichen Kraft der durch die Geſetzſammlung verkündeten Erlaſſe v. 16. Febr. 1874 (X), indem er dieſe Nummer in den Seitenüberſchriften aufſucht, ſchnell auf Seite 609 (jetzt S. 507) das Geſetz vor ſich haben, ohne erſt in der Inhaltsüberſicht nach der Seitenzahl ſuchen zu müſſen. Der Verfaſſer hat ferner die auf die Geltung des Code Civil bezüglichen Präjudicien des Reichsgerichts wie des Kgl. Oberlandesgerichts bezw. Rhein. Appellations⸗ gerichtshofes zu Köln in ſeinen Anmerkungen theils notirt, theils kurz beſprochen. Dagegen mußte leider mit Rückſicht auf den in Ausſicht genommenen Umfang des Werkes darauf verzichtet werden, in nähere Discuſſion mit der vorhandenen Literatur einzutreten. Daß der Verfaſſer dieſelbe bei der Ausarbeitung des Buches benutzt hat, glaubt er nicht erſt verſichern zu ſollen.

Was oben mit beſonderer Rückſicht auf den Code Civil geſ ſagt iſt, gilt nicht minder für die übrigen, dem Buche zu Grunde liegenden Geſetze; auch hier ſind Aufhebung und Abänderung in gleicher Weiſe markirt und erläutert, auch hier finden ſich die oben beſprochenen Ver⸗ weiſungen in derſelben Weiſe, insbeſondere auf die von dem betr. Geſetze getoffenen Artikel des Code Civil, ſo daß die ſämmtlichen 36 Geſetze zu einander in den innigſten Bezug gebracht und zu einem großen Ganzen verbunden ſind. Von denſelben möchte der Verfaſſer nur einige noch einer kurzen Beſprechung unterziehen. Die Einführungsgeſetze zum Gode Civil veranſchaulichen beſſer als manche größere Abhandlung den Charakter des Geſetzbuches, das, nicht aus einem Guſſe hervorgehend, ſondern aus mehreren zu verſchiedenen Zeiten abgefaßten und decretirten Geſetzen zuſammengeſtellt, wenigſtens für das linke Rheinufer cfr. Art. 6 des Einführungsgeſetzes vom 21. März 1804 S. 3 (jetzt S. 2)

auch in der zeitlichen Aufeinanderfolge der einzelnen Theile ein reiches Ma⸗ terial für die Interpretation bietet. Hi erbei iſt nach dem beregten Artikel der Zeitpunkt der Promulgation entſcheidend, den der Verfaſſer in der Inhaltsüberſicht zu den einzelnen Theilen des Geſetzes vermerkt hat.

Das Anwendungs⸗ oder, wie der moderne Sprachgebrauch ſagen würde,