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Grundriß des badischen Landrechts : (mit Ausschluß des Obligationenrechts, LRS 1101 ff.) : unter besonderer Berücksichtigung der neueren deutschen Rechtsprechung für Studium und Praxis dargestellt / A. Platenius
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§ 6 6. 6.] Zwingende Geſetze. Nichtigkeit. Rechtsirrtum. 31

beweiſen, der Rechte daraus ableitet. Liegt aber eine formgerechte Erklärung einer an ſich willensfähigen Perſon vor, ſo muß die Partei, die den Mangel eines dieſer Erklärung entſprechenden wirklichen Willens behauptet, dies beweiſen.

An ſich bringt ein nicht zuſtande gekommenes Rechtsgeſchäft keinerlei Rechtswirkung hervor. Dadurch iſt aber nicht ausgeſchloſſen, daß eine Partei unter Umſtänden wegen ihres ſchuldhaften Verhaltens bei den Verhandlungen(culpa in contrahendo) dem Gegner nach den Grundſätzen über Vergehen und Verſehen ſchadenserſatzpflichtig werden kann(negatives Vertragsintereſſe). LRS 1382, 1383. Das nähere gehört ins Obligationenrecht.

Das Geſetzbuch behandelt mehrere Fälle des nicht zuſtande ge kommenen Rechtsgeſchäfts wie echte Ungültigkeitsfälle. Vgl. LRS 1599, 1600. Gleichwohl iſt, ſoweit ſolche poſitiven Beſtimmungen nicht entgegenſtehen, an der Unterſcheidung zwiſchen dem gar nicht zu ſtande gekommenen und zwiſchen dem ungültigen Rechtsgeſchäfte feſtzuhalten.

III. Der code civil enthält keine Darſtellung der Ungültigkeit im allgemeinen, wohl aber eine Menge von Einzelbeſtimmungen über ungiltige Rechtsgeſchäfte. Vgl. LRS 896, 791, 1600, 1108 ff., 1123 ff., 1f 133ff., 2013, 2078. Auch die badiſchen Zuſätze 6 ½ bis 6o geben nur einzelne Regeln.

Im folgenden wird eine kurze Ueberſicht über die allgemeinen Grundſätze gegeben werden, die ſich aus dieſen Einzelbeſtimmungen gewinnen laſſen. Immer ſind aber in jedem einzelnen Ungültigkeits⸗ falle die beſondern Beſtimmungen über die betreffende Gattung und Art von Ungültigkeit zu beachten. Die Ungültigkeitsfälle des Ehe⸗ rechts bleiben bei dieſer Darſtellung außer Betracht, da ſie zum großen Teile ganz beſonderen Regeln folgen. Vgl.§8 1315.

A. Man unterſcheidet verſchiedene Arten von Ungültigkeit: meiſt abſolute und relative Nichtigkeit und Anfechtbarkeit. Ueber die unter⸗ ſcheidenden Merkmale dieſer Begriffe und über deren gegenſeitiges Ver⸗ hältnis herrſcht Streit. Das Landrecht ſpricht von der Nichtigkeits⸗ klage und von der Umſtoßungsklage, action en nullité en rescision. Vgl. LRS 1304, 1337. Es wird aber ziemlich allgemein anerkannt,

Vor Vgl. aber ZCr I§ 126 N. 2, 3,§ 127 N. 1 ff. und Crome I S. 239/240, 242, 254. RG v. 9. Jan. 1883 Puch. 15 S. 32, Bad. Ann. 49 S. 74, K. I S. 70. RG v. 14. Juni 1892 Puch. 23 S. 481, Bad. Ann. 59 S. 285. RG v. 25. Juni 1886 Puch. 17 S. 210, K. II S. 103. RG v. 26. April 1889 Bad. Ann. 55 S. 254. RG v. 22. Mai 1891 Puch. 22 S. 432.

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N. 9 12 u. a. E. ZCr I§ 126 N. 3, 47. Crome I S. 241.

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