S 1.2 ⸗ Das badiſche Landrecht und der code civil. 1
§ 1. Das budiſche Tandrecht und der code civil.
I. Das Großherzogtum Baden hat ſeine heutige Geſtalt im weſentlichen durch die großen politiſchen Ereigniſſe am Beginn dieſes Jahrhunderts erhalten. Durch den Reichsdeputationshauptſchluß von 1803, den Preßburger Frieden von 1805 und die Rheinbunds⸗ akte von 1806 wurde mit den Stammländern, den Markgrafſchaften Baden⸗Baden und Baden⸗Durlach eine ganze Reihe größerer und kleinerer Gebiete vereinigt, die unter den verſchiedenſten weltlichen und geiſtlichen Herren geſtanden hatten. Dieſer Zuſammenſetzung des neuen Staates entſprach die größte Verſchiedenartigkeit im Rechte, ſo daß die Einführung einheitlicher Beſtimmungen auf allen Rechtsgebieten Bedürf⸗ nis wurde.
Die Regierung begann das Werk der einheitlichen Geſetzgebung mit dem Erlaß einer Anzahl einzelner Edikte, die die wichtigſten Gebiete des öffentlichen und privaten Rechts behandelten.
Dieſelbe Aufgabe, einheitliches Recht zu ſchaffen, war in Frank⸗ reich gerade damals gelöſt worden. Der code civil erſchien jener Zeit als Muſter eines Geſetzbuches: ohne die bewährten Einrichtungen des beſtehenden Rechts aufzugeben, verwirklichte er viele der neuen Ideen aus der Revolutionszeit. Es lag für Baden nahe, von dem ihm damals politiſch eng verbundenen großen Nachbarreiche dieſes Geſetz⸗
S e 13 4 r 3, 15— 19. Crome 188 1, 2, 4. Stabel, Inſt. S8 2, 3. Vorträge§7. Mayer, Vortr.
1. Ueber die einzelnen Beſtandteile des Großherzogtums und deren Rechte vgl. Beh. I S. 7—10, Mayer, Vortr.§ 5, Leitf.§ 1, S 8.
2. Beh. I S. 10/11 Mayer, Vortr.§ 6. Es ſind dies im einzelnen: Die 13 Organiſationsedikte von 1803. Die Obergerichtsordnung von 1803. Die 7 Konſtitutionsedikte von 1807: über die kirchliche Staatsverfaſſung, über die Verfaſſung von Gemeinheiten, Körperſchaften und Staatsanſtalten, über die Standesherrlichkeit, über die Grundherrlichkeit, über die Lehensverfaſſung (Lehenedikt), über die Grundverfaſſung der Stände, über die dienerſchaftliche Verfaſſung. Bg. S. 572 ff, Langs Ausg. Anh. S. 18 ff. Die Eheordnung von 1807, das Edikt über Vermögensübergaben und Verpfründungen vom 25. Sept. 1807, Bg. S. 623 ff., LA Anh. S. 43 ff., das Edikt über die Vorteils⸗ gerechtigkeit vom 23. März 1808, Bg. S. 638 ff., LA Anh. S. 48 ff., das Bauedikt vom 26. April 1808, RB S. 114 ff., das Organiſationsreſkript vom 26. Nov. 1809, RB S. 395 ff.
Platenius, Grundriß. 1


