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Grundriß des badischen Landrechts : (mit Ausschluß des Obligationenrechts, LRS 1101 ff.) : unter besonderer Berücksichtigung der neueren deutschen Rechtsprechung für Studium und Praxis dargestellt / A. Platenius
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Vorwort.

Meine urſprüngliche Abſicht war auf eine Darſtellung des ge⸗ ſammten badiſchen bürgerlichen Rechts gerichtet. Beim Beginne der Arbeit war noch nicht abzuſehen, wann das Bürgerliche Geſetzbuch angenommen und wann es in Kraft treten werde. Inzwiſchen iſt es Geſetz geworden, und der Einführungstermin iſt auf 1. Januar 1900 in Ausſicht genommen. Dieſer Umſtand, ſowie die Wiederaufnahme meiner praktiſchen Thätigkeit haben mich beſtimmt, die Arbeit zu ver⸗ öffentlichen, ſoweit ſie vollendet iſt. Ich behalte mir ihre Ergänzung und Umarbeitung mit Rückſicht auf das neue Geſetzbuch vor.

Die Arbeit will das badiſche bürgerliche Recht, wie es heute gilt, kurz, aber doch möglichſt klar und vollſtändig darſtellen. Die einſchlagenden Beſtimmungen der civilrechtlichen Landes- und Reichs⸗ geſetze wurden dabei eingehend berückſichtigt. Die Arbeit ſoll in erſter Linie ein Lehrbuch für Studierende und angehende Praktiker ſein. In zweiter Reihe ſoll ſie aber auch dem älteren Praktiker ermöglichen, ſich in allen wichtigeren Fragen über den Stand der Litteratur und der Rechtſprechung zu verläſſigen.

Mit Rückſicht auf dieſen Zweck des Buches war ſein Umfang auf das Notwendige zu beſchränken. Verweiſungen auf die Entwürfe des Bürgerlichen Geſetzbuches habe ich grundſätzlich unterlaſſen. Von den Streitfragen wurden nur die wichtigſten angedeutet, meiſt unter Hervorhebung der herrſchenden Meinung; meine eigene Anſicht habe ich nur da ausſprechen zu ſollen geglaubt, wo es ſich um Stellungnahme zu grundlegenden Fragen handelte. In den Citaten finden ſich faſt nur deutſche Werke und Abhandlungen; die franzöſiſche Litteratur iſt durch Nachſchlagen bei Zachariae und Crome leicht zu ergänzen. Von den deutſchen Entſcheidungen vor 1879 habe ich nur die wichtig ſten aufgenommen, zumal viele früheren Streitfragen durch eine feſt⸗ ſtehende Praxis erledigt ſind. Dagegen iſt die Rechtſprechung des Reichsgerichts und der Rheiniſchen Oberlandesgerichte von 1879 bis zur Gegenwart ſehr eingehend berückſichtigt.