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Grundriß des badischen Landrechts : (mit Ausschluß des Obligationenrechts, LRS 1101 ff.) : unter besonderer Berücksichtigung der neueren deutschen Rechtsprechung für Studium und Praxis dargestellt / A. Platenius
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W Vorwort.

Noch einige Worte über die Anordnung des Stoffes:

Das Buch folgt der Legalordnung, obwohl gerade die Syſte⸗ matik des code civil ſeine ſchwächſte Seite iſt. Dieſe Anordnung bietet für den Lehrzweck den Vorteil, daß der Lernende mit der Darſtellungs⸗ weiſe des Geſetzbuches ſelbſt vertrauter wird, aber auch der Praktiker wird ſich in einem Buche leichter zurecht finden, das im weſentlichen der ihm geläufigen Darſtellungsweiſe des Geſetzes folgt. Das Nachſchlagen ſoll durch ein ausführliches Sach⸗ und Geſetzesregiſter erleichtert werden.

Bei der Verteilung des Stoffes zwiſchen Text und Noten wurde von der gebräuchlichen Anordnung etwas abgewichen. Als die Hauptaufgabe betrachtete ich es, den Gedankengang des Leſers möglichſt wenig zu unterbrechen und deshalb das ſtändige Abſpringen vom Texte zu den Noten thunlichſt zu vermeiden. Ich habe deshalb die ganze Darſtellung, einſchließlich der Nebenpunkte und einſchließlich aller Ge⸗ ſetzesſtellen in den Text aufgenommen, ſo daß die Noten weſentlich nur Citate aus der Litteratur und der Rechtſprechung enthalten.

Ferner wurden die auf die Noten verweiſenden Zahlen nicht wie ſonſt üblich bei einem einzelnen Worte, ſondern ſtets am Ende eines Abſatzes angebracht, der allerdings bald größer, bald kleiner werden mußte. Die Noten beziehen ſich demnach auf den ganzen Text von der vorhergehenden Note an. Ich hoffe dadurch zu erreichen, daß einer⸗ ſeits der Gedankengang beim Leſen des Textes möglichſt wenig unter⸗ brochen wird, daß aber andererſeits ſich der Leſer doch über die ein⸗ ſchlägige Litteratur und Rechtſprechung ſofort unterrichten kann.

Für Berichtigungen werde ich ſtets dankbar ſein.

Ich ſchließe mit dem Ausdrucke meines herzlichen Dankes für die mir vielfach von befreundeter Seite, insbeſondere aber von den Herren Landgerichtspräſidenten Schäfer in Konſtanz und Rechtsanwalt S. Fuchs in Karlsruhe zuteil gewordene Anregung und Förderung.

Freiburg im Juli 1896.

Dr. A. Platenius.

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