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Grundriß des badischen Landrechts : (mit Ausschluß des Obligationenrechts, LRS 1101 ff.) : unter besonderer Berücksichtigung der neueren deutschen Rechtsprechung für Studium und Praxis dargestellt / A. Platenius
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2 Das badiſche Landrecht und der code civil.

buch, das ja mit Napoleons Eroberungen weit über die Grenzen Frank⸗ reichs hinaus Verbreitung gefunden hatte, nach Anpaſſung an die heimi⸗ ſchen Beſonderheiten einfach zu übernehmen.

Der badiſche Staatsrat Brauer erhielt denn auch 1808 den Auf⸗ trag, eine Ueberſetzung des code civil zu fertigen, und die Einführung dieſer autoriſierten Ueberſetzung als badiſches Landrecht wurde durch das erſte Einführungsedikt vom 3. Febr. 1809 beſchloſſen. Ur⸗ ſprünglich war dabei eine weitgehende Umgeſtaltung der Beamten⸗ organiſation nach franzöſiſchem Muſter beabſichtig, doch wurde ſie als zu ſchwierig und koſtſpielig aufgegeben, und es wurden demnach im erſten und beſonders im zweiten Einführungsedikt vom 22. Dez. 1809 umgekehrt viele Beſtimmungen des code civil namentlich im Gebiete der freiwilligen Gerichtsbarkeit den beſtehenden badiſchen Verhältniſſen angepaßt. Eine große Anzahl von Zuſätzen, ſowie von abſichtlichen und unabſichtlichen Aenderungen des Urtextes enthält bereits die Brauerſche Ueberſetzung. Der Einführungstermin wurde endgültig auf 1. Jan. 1810 feſtgeſetzt. Das Geſetzbuch hat ſpäter durch Geſetzgebung Badens und des deutſchen Reichs ſehr weſentliche Abänderungen und Ergänzungen erfahren, die bei den einzelnen Materien zur Sprache kommen werden. Hervorzuheben ſind von den Reichsgeſetzen nament⸗ lich die Geſetze über das Handels⸗, Wechſel⸗ und Gewerberecht, über das Urheberrecht, über die Beurkundung des Perſonenſtandes und die Ehe⸗ ſchließung ſowie die Reichsjuſtizgeſetze, von den badiſchen Geſetzen die Geſetze über Waſſerbenutzung, Forſtweſen, Jagd, Fiſcherei, Viehmängel, Ernährung unehelicher Kinder und viele pfandrechtliche Beſtimmungen.

II. Unerläßlich zum Verſtändnis des badiſchen Landrechts iſt ein Rückblick auf die Geſchichte des code eivil ſelbſt, der mit dem früheren Rechte Frankreichs im engſten Zuſammenhange ſteht.

Man pflegt drei Perioden der franzöſiſchen Rechtsgeſchichte zu unterſcheiden, die des alten Rechts, droit ancien, bis 1789, die des Zwiſchenrechts, droit intermédiaire, bis zur Abfaſſung des code, und die des neuen Rechts, droit nouveau.

1. Das alte Recht. Das römiſche Recht fand mit der Er⸗ oberung Galliens durch die Römer dort Eingang. Die ſpäteren ger⸗ maniſchen Einwanderungen brachten die germaniſchen Stammesrechte, doch galten dieſe nach dem damals überall herrſchenden Perſonalitäts⸗

3. Ueberſicht bei Bg. S. 821 ff.(doch iſt manches abgeändert oder aufgehoben) und in Langs Ausgabe Anhang S. 1 121. Viele privatrechtlich wichtige Reichs⸗ und Landesgeſetze ſind abgedruckt bei Wielandt, Neues badiſches Bürgerbuch, 5. Aufl. Heidelberg 1891/92(BB). Vgl. auch Glock, Syſtematiſche Zuſammen⸗ ſtellung des geſamten geltenden Reichsrechts, Berlin 1894, Mandry, Der civil⸗ rechtliche Inhalt der Reichsgeſetze, Freiburg 1885, Scherer, Rh. R. I S. 1 ff. 30 ff.