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Grundriß des badischen Landrechts : (mit Ausschluß des Obligationenrechts, LRS 1101 ff.) : unter besonderer Berücksichtigung der neueren deutschen Rechtsprechung für Studium und Praxis dargestellt / A. Platenius
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§ 14.5. Das badiſche Landrecht und der code civil. 3

prinzip nur für den germaniſchen Eroberer, während Römer und Gallier ihr römiſches Recht behielten. Allmählich verſchob ſich aber dieſe Rechtsverſchiedenheit in der Weiſe, daß im Norden Frankreichs das deutſche, im Süden das römiſche Recht weitaus überwog, ohne daß ein Recht aber das andere ganz verdrängt hätte. So bildete ſich eine Scheidung Frankreichs in das pays du droit écrit(das römiſche Recht, ſpäter in juſtinianiſcher Form) und das pays du droit coütu mier(das deutſche Gewohnheitsrecht). Die königlichen Ordonnanzen galten in beiden Teilen des Landes.

Von dem droit ancien iſt in den code civil namentlich über⸗ gegangen:

Römiſches Recht: Die Grundzüge des Obligationenrechts, einzelne Lehren des Sachenrechts und des Erbrechts, ſowie das Dotalrecht.

Germaniſches Gewohnheitsrecht, namentlich aus der coütume de Paris: das eheliche Güterrecht, viele Grundſätze des Sachenrechts (Scheidung zwiſchen Mobiliar⸗ und Immobiliarſachenrecht, Hand wahre Hand) und des Erbrechts(e mort saisit le vif).

Die Beſtimmungen der Ordonnanzen über die Schenkungen von 1731, die Teſtamente von 1735, die Subſtitutionen von 1747.

2. Das Zwiſchenrecht. Die gewaltigen Umwälzungen der fran⸗ zöſiſchen Revolution erſtreckten ſich auch auf das Gebiet des bürger⸗ lichen Rechts. Die Grundſätze der bürgerlichen Freiheit und der Gleich⸗ heit vor den Geſetzen führten bei ihrer Anwendung auf das Privat⸗ recht tiefgehende Neuerungen, namentlich im Gebiete des Perſonenrechts und des Sachenrechts herbei(Aufhebung der Feudalrechte). Eine ganze Reihe einzelner Geſetze über dieſe Materien wurde von den verſchiedenen geſetzgebenden Körpern der Revolutionszeit erlaſſen, da⸗ gegen kam es trotz wiederholter Verſuche(Entwürfe von Cambacérès) in dieſer Periode noch nicht zur Abfaſſung eines bürgerlichen Geſetzbuches.

Die Bedeutung des Zwiſchenrechts liegt mehr in der Abſchaffung der den neuen Prinzipien wiederſprechenden Einrichtungen, als in poſi⸗ tiven Schöpfungen; ſein Einfluß macht ſich im code namentlich im Gebiete des Perſonenrechts und des Sachenrechts(Freiheit des Eigen⸗ tums, Reform des Unterpfandsrechts) bemerklich, doch iſt oft der code civil von der allzu radikalen Auffaſſung des Zwiſchenrechts wieder ab⸗ gekommen. Vgl. z. B. unten§ 13, I,§ 20, I.

3. Das neue Recht. Unter dem Konſulate wurde der Gedanke einer einheitlichen bürgerlichen Geſetzgebung wieder aufgenommen

4. Beh. I S. 2 4. Stabel Inſt. S. 2/3. ZDr 1 88 8, 42, 43. ZCr LS4. Crome I§ 1, S. 4 ff.

5. Beh. I S. 4. Stabel Inſt. S. 3. ZDr 88 9, 44. ZCr IS6. Crome § 1 S. 8ff. Mayer Vortr.§ 2, 3.

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