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4 Das badiſche Landrecht und der code civil.[S 16—.
und verwirklicht. Die Konſuln beauftragten im Jahre 1800 eine Kom⸗ miſſion von vier praktiſchen Juriſten, Tronchet(Präſident), Portalis, Bigot⸗Préameneu und Maleville, mit der Abfaſſung eines Entwurfs.
Schon nach vier Monaten legte die Kommiſſion einen Entwurf
vor, und dieſer, das ſogenannte erſte Projekt, wurde den höheren Gerichten zur Begutachtung mitgeteilt. Der Entwurf fand allgemeine Zuſtimmung. Er wurde darauf zuerſt von der geſetzgebenden Sektion des Staatsrates(zweites Projekt), ſodann vom geſamten Staats⸗ rat unter mehrfacher Beteiligung Napoleons in Gegenwart der Ver⸗ faſſer durchberaten(drittes Projekth.
Dieſes dritte Projekt brachte die Regierung bei dem geſetzgeben⸗ den Körper als Geſetzentwurf ein, wobei die Regierungskommiſſare mündlich den Einwurf begründeten(exposé des motifs). Es war eine Eigentümlichkeit der damaligen Verfaſſung, daß der geſetzgebende Körper nur abſtimmen, nicht aber debattieren konnte, vielmehr war die Beratung der Geſetzentwürfe dem Tribunat vorbehalten, das dann deren Annahme oder Ablehnung beim geſetzgebenden Körper in Vor⸗ ſchlag zu bringen hatte. Demgemäß ging der Entwurf an das Tribu⸗ nat und wurde von deſſen Kommiſſion durchberaten(rapport fait au tribunat). Bei den Beratungen des Tribunats zeigte ſich ein ſo hef⸗ tiger Widerſtand gegen den Entwurf, daß die Regierung ihn zurückzog.
Erſt 1803, nach teilweiſer Erneuerung des Tribunats, brachte die Regierung den Entwurf wieder bei dem Tribunate ein, und nach viel⸗ fachen Kompromiſſen mit dieſem als viertes Projekt bei dem geſetz⸗ gebenden Körper. Die Vorlage geſchah titelweiſe, die einzelnen Titel wurden angenommen, und das Ganze wurde durch Geſetz vom 21. März 1804 als code civil des Francais publiziert. In einer weiteren Publikation von 1807, die nur redaktionelle Aenderungen ent⸗ hält, wurde dem Geſetzbuche der Name code Napoléon beigelegt, und dieſe Ausgabe iſt die Grundlage des badiſchen Landrechts.
Das Werk der einheitlichen Geſetzgebung wurde in Frankreich voll⸗ endet durch Erlaß der übrigen codes: code de procédure civile von 1806, code pénal von 1810, code d'instruction criminelle von 1808, code de commerce von 1807, denen 1827 der code forestier nachfolgte.
Der code civil hat durch die ſpätere franzöſiſche Geſetzgebung mancherlei Ergänzungen und Abänderungen erfahren. Er gilt als Ge⸗ ſetz auch noch heute außer in Baden in einer Reihe von deutſchen und außerdeutſchen Gebieten.
6. Vgl. Beh. I S. 5/6 Stabel S. 3/5. ZDr I§ 10, insbeſ. N. 5— 7, 11. ZCr I§8 7—9. Crome I§ 2 S. 10/11. 7. Beh. I S. 6/7. ZDr I 88 17, 20, 21. ZCr
1 88 15—19. 8. ZDr I 88 12, 13. ZCr I 88 10, 11. Crome S
13 ff. Der code civil


