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Grundriß des badischen Landrechts : (mit Ausschluß des Obligationenrechts, LRS 1101 ff.) : unter besonderer Berücksichtigung der neueren deutschen Rechtsprechung für Studium und Praxis dargestellt / A. Platenius
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32 Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwendung der Geſetze.[§ 6 7. 6.

daß die hiſtoriſch begründete Unterſcheidung dieſer beiden Klagen keine praktiſche Bedeutung mehr hat. Es wird daher zweckmäßig ſein, nur zwei Arten von Ungültigkeit zu unterſcheiden: einerſeits die abſolute Nichtigkeit, andererſeits die Anfechtbarkeit oder relative Nich⸗ tigkeit.

1. Das unterſcheidende Merkmal der abſoluten Nichtigkeit iſt, daß ſie von jedermann geltend gemacht werden kann. Sie wirkt ipso iure und iſt regelmäßig unheilbar(Ausnahme LRS 1340). Abſolut nichtig ſind z. B. Verträge, die Strafgeſetzen, der öffentlichen Ordnung oder den guten Sitten zuwiderlaufen, LRS 3 Abſ. 1, 6; 1131, 1133, Aftererbſetzungen, LRS 896, Erbverträge, LRS 791, 1300, 1600.

2. Die Anfechtbarkeit oder die relative Nichtigkeit kann da⸗ gegen nicht von jedermann, ſondern nur von beſtimmten, zur An⸗ fechtung berechtigten Perſonen geltend gemacht werden. Dieſe Geltendmachtung hat in der Regel gerichtlich zu geſchehen, ope ac tionis oder exceptionis. Ausnahmen: LRS 1596, 1597, vgl. KO 86 Abſ. 1. Die Anfechtbarkeit iſt heilbar. Die Nichtigkeitsklage, ihre Verjährung und die Beſtätigung anfechtbarer Rechtsgeſchäfte iſt im Obli⸗ gationenrecht zu erörtern. Anfechtungsgründe ſind z. B. beſchränkte Handlungsfähigkeit, LRS 1123 ff., Irrtum, Betrug, Zwang, Ver⸗ kürzung, LRS 1109 ff. u. ſ. w. Vgl. LRS 6 1304 ff.

B. Von der Ungültigkeit gelten folgende allgemeine Grundſätze:

1. Das ungültige Rechtsgeſchäft iſt von Anfang an unwirkſam: die Ungültigkeit wirkt, wenn ſie geltend gemacht wird, ex tunc, das ſie ausſprechende gerichtliche Urteil iſt deklarativ. Dies gilt nicht nur von der abſoluten Nichtigkeit, ſondern auch von der Anfechtbarkeit. Daher kann ſich z. B. die Konkursmaſſe einer Anfechtungsklage wegen Betrugs gegenüber nicht auf§ 21 KO berufen, wie gegenüber der Klage aus LRS 1184. Beide Arten der Ungültigkeit wirken auch Dritten gegenüber, ſoweit dieſe nicht durch LRS 2279 oder 1240 geſchützt werden. Die Klage kann dabei unmittelbar gegen den Dritten er⸗ hoben werden, das iudicium rescissorium alſo mit dem rescindens verbunden werden. Vgl.§ 33 zu A. 2 u. 3.

2. Die Ungültigkeit des Teiles eines Rechtsgeſchäfts hat die Un⸗ gültigkeit des Ganzen zur Folge, wenn nicht die Abſicht der Parteien darauf ging, trotzdem das ganze Rechtsgeſchäft aufrecht zu erhalten,

7. Beh. I S. 82. Stabel, Inſt. S. 22 ZDr 1 8§ 37 N. 13 15, 16, 17, 24, 25. 20 § 129 N. 1620. Crome I S. 240 242, 243245, 246, 247249.

8. Beh. I S. 81. ZDr I 8 37 N. 21 23. ZCr I§ 129 N. 2, 3, 8§ 123 N. 5, 6. Crome I S. 240, 245, 288.