§ 62. Zwingende Geſetze. Nichtigkeit. Rechtsirrtum. 29
1. Eine Willenserkärung ſetzt voraus, daß eine überhaupt willens⸗ fähige Perſon ihren ernſtlichen Willen erklärt hat Bei den zweiſeitigen Rechtsgeſchäften, den Verträgen, müſſen außerdem die Willenserklärungen beider Teile übereinſtimmen. Vgl. LRS 1108.
3) Ueberhaupt willensunfähig ſind Perſonen, deren vernünftige Selbſtbeſtimmung durch Geiſteskrankheit oder ſinnloſe Trunkenheit aufgehoben iſt, oder die noch nicht zu den Jahren der Unter— ſcheidung gekommen ſind. Hiervon wohl zu unterſcheiden iſt die beſchränkte Handlungsfähigkeit der Minderjährigen, Verbeiſtändeten und Entmündigten. Vgl.§8 25— 27.
b) Der Wille zur Vornahme des einzelnen Rechtsgeſchäfts fehlt im Falle des körperlichen Zwangs, der vis absoluta, von dem der ſeeliſche Zwang, die vis compulsiva, wohl zu unterſcheiden iſt. Der ſeeliſche Zwang iſt im Obligationenrecht zu erörtern. Vgl. LRS 44 ff.
c) Er fehlt ferner da, wo ein Rechtsgeſchäft bloß zum Scherz oder als Beiſpiel vorgenommen worden iſt. Wer ſich dagegen argliſtiger Weiſe den Anſchein gegeben hat, als ob das von ihm Erklärte ernſt⸗ lich gewollt ſei, darf nicht nachträglich geltend machen, daß ihm dieſer erſtliche Wille gemangelt habe: Fall der Mentalreſervation.
d) Auch bei dem Scheingeſchäft oder dem ſimulierten Ge— ſchäft fehlt der ernſtliche Wille des Erklärenden, dieſer Mangel iſt aber dem Empfänger der Erklärung bekannt. Beide Teile können die Wirkungsloſigkeit des Scheingeſchäfts ohne weiteres geltend machen, ebenſo dritte Perſonen. Doch hat der gutgläubige Dritte das Recht, ſich auf die Ernſtlichkeit des erklärten Willens zu verlaſſen und das Scheingeſchäft als wirklich zuſtande gekommen zu be— handeln. Dieſer allgemeine Grundſatz wird von der herrſchenden Meinung aus der beſonderen Beſtimmung des LRS 1321 abgeleitet.
Vom Scheingeſchäft iſt das verſchleierte Geſchäft wohl zu unter⸗ ſcheiden. Während beim Scheingeſchäft die Parteien überhaupt keine rechtliche Wirkung ihrer Willenserklärung beabſichtigen, wollen ſie beim verſchleierten Geſchäft das erklärte Rechtsgeſchäft wirklich vornehmen, nur bezwecken ſie damit die Herſtellung eines Rechtszuſtandes, wie er gewöhnlich durch Rechtsgeſchäfte anderer Art herbeigeführt wird. M. a. W. die Parteien kleiden ein Rechtsgeſchäft in die Form eines anderen ein, z. B. eine Teilung in die Form eines Kaufs. Vgl.
2. Beh. I S. 79. Stabel, Vortr. S. 144. ZDr II 8§ 343 N. 8— 12. ZCr I 8 127 N. 3, II 8 323 N. 8— 12. Crome I S. 255/56. Abhandl. in FW 95 S. 577.— RG v. 14. Juni 1892 Puch. 23 S. 481, Bad. Ann. 59 S. 285.
RG v. 10. Okt. 1886 Puch. 18 S. 592, Bad. Ann. 53 S. 28. RG v. 9. Jan. 1883 Bad. Ann. 49 S. 74, Puch. 15 S. 32, K. I S. 70. Cöln v. 18. April 1895 Puch. 27 S. 115.
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