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Grundriß des badischen Landrechts : (mit Ausschluß des Obligationenrechts, LRS 1101 ff.) : unter besonderer Berücksichtigung der neueren deutschen Rechtsprechung für Studium und Praxis dargestellt / A. Platenius
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§ 5 12 1. Räumliche Geltung der Rechtsquellen ꝛc. 23

meiſten der Natur der Sache entſpricht wohl die Auffaſſung, das Geſetz des Ortes für entſcheidend zu erklären, in deſſen Gebiet die in Frage kommende rechtliche Beziehung der Mobilie zu dem Rechtsſub⸗ jekt ſtattfand. Handelt es ſich z. B. beim Erwerb des Eigentums um Kolliſion des Eigentümers mit dem Beſitzer, ſo iſt ausſchlaggebend das Recht des Ortes, an dem der Beſitz ſtattfindet: ſo iſt in Baden der im gemeinen Rechtsgebiet erfolgte Eigentumserwerb durch Erſitzung anzu⸗ erkennen, andererſeits ſchützt der badiſche LRS 2279 den badiſchen In⸗ haber einer Sache gegen die Vindikation des gemeinrechtlichen Eigen⸗ tümers. Weitere Ausnahmen werden zu machen ſein, wenn der Aufenthalt der Sache in dem fraglichen Rechtsgebiete nur zufällig, vor⸗ übergehend oder den Parteien unbekannt war. Doch iſt ſchwer zu ent⸗ ſcheiden, welches Geſetz in dieſen Fällen angewendet werden ſoll, ob das Recht der betreffenden Obligation, die lex domicilii des Beſitzers oder die lex fori.

3. Die äußere Form der Rechtsgeſchäfte.

a) Der ziemlich allgemein anerkannte Satz: locus regit actum gilt auch im franzöſiſchen Recht; für Baden iſt er in LRS 3* und in§ 13* des 6. KonſtEd. ausdrücklich ausgeſprochen. Es entſcheidet alſo über die Form und die dadurch bedingte Giltigkeit einer Rechtshand⸗ lung der Ort ihrer Vornahme, einerlei, ob und aus welchen Gründen eine beſtimmte Form feſtgeſetzt iſt. Beſtritten iſt, ob ſich die Parteien auf den Satz dann berufen können, wenn ſie das Ausland als Vertragsort gerade zu dem Zwecke gewählt haben, um dadurch eine inländiſche Form zu umgehen(fraus legis).

p) Haben die Parteien die Form des Geſetzes gewahrt, das für das betreffende Rechtsgeſchäft auch ſonſt maßgebend iſt, ſo ſchadet die Nichtbeobachtung der Form des Vertragsorts nicht, die Regel locus regit actum iſt alſo nicht zwingender Natur.

c) Eine poſitive Ausnahme in doppelter Richtung macht LRS 999. Er erklärt für giltig das nach den ausländiſchen Vor⸗ ſchriften im Auslande errichtete öffentliche Teſtament des Inländers, weiter das ebenda nach den Vorſchriften des Inlandes errichtete eigenhändige Teſtament, nicht aber z. B. das eigenhändige Teſtament nach den Vorſchriften des Auslandes.

12. Vgl. beſonders Crome I S. 81 ff. v. Bar I 88 Beh. I S. 67/8. Stabel, Vortr. S. 75. RG HI. CivSen. v. 20. Okt. 1882 E. 8 S. 110, Puch. 14 S. 288. RG III. CivSen. v. 15. Febr. 1884 E. 11 S. 52 (Gemeines Rechth.

13. Für Ungültigkeit Beh. I S. 68. AM v. Bar 18 122, vgl.§ 117 ff. Crome I S. 99.

14. v. Bar I§ 123. Crome I S. 99 N. 101. RG I CivSen. v. 18. Febr. 1880 E. 1 S. 322.

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