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Grundriß des badischen Landrechts : (mit Ausschluß des Obligationenrechts, LRS 1101 ff.) : unter besonderer Berücksichtigung der neueren deutschen Rechtsprechung für Studium und Praxis dargestellt / A. Platenius
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§ 5 6. 7. Räumliche Geltung der Rechtsquellen ꝛc. S

allgemeinen die lex originis, doch ſoll der Ausländer, welcher nach dieſer nicht prozeßfähig, bezw. wechſelfähig iſt, doch in Deutſchland dafür gelten, wenn die Erforderniſſe die das deutſche Recht für die Prozeßfähigkeit und Wechſelfähigkeit aufſtellt. Minderjährige Ausländer, die an einer badiſchen Univerſität ſtudieren, ſollen nach dem Geſ. v. 20. Febr. 1868(Bg. S. 262) der Vorſchrift des LRS 1124* unterworfen ſein. 6

b) Nach dem Geſetze der Staatsangehörigkeit beſtimmen ſich ferner die familienrechtlichen Verhältniſſe, von denen folgende her⸗ vorzuheben ſind:

Die Ehe, nämlich Fähigkeit zur Eheſchließung(ogl.§§ 23 u. 24 bad. EGzStBG), perſönliches Verhältnis der S und eheliches Güterrecht. Daß auch letzteres nach der lex originis (natürlich des Mannes) zu beurteilen ſei, ergiebt ſich für Baden aus § 2 des 6. KonſtEd. vgl. mit der Bekanntmachung vom 16. Juni 1868 über Eheverträge von Einwanderern(Bg. S. 323). Die rheiniſche Rechtsſprechung erklärt dagegen überwiegend das Recht des erſten ehe⸗ lichen Wohnſitzes für maßgebend. Dieſes Geſetz wird auch in Baden dann anzuwenden ſein, wenn es ſich nicht darum handelt, welches geſetzliche Güterrecht einzutreten hat, ſondern darum, welches Güter⸗ recht die Ehegatten bei vertragsmäßiger Feſtſetzung im Auge hatten, z. B. die Errungenſchaftsgemeinſchaft des preußiſchen Rechts oder die des badiſchen, wenn der Ehemann künftig in dem einen Rechtsgebiet zu wohnen gedenkt, Staatsangehöriger des anderen iſt, und der Ehe⸗ vertrag lediglich Errungenſchaftsgemeinſchaft feſtſetzt. Sowohl das geſetzliche als das vertragsmäßig gewählte eheliche Güterrecht bleibt jedenfalls unverändert für die ganze Dauer der Ehe beſtehen.

Vaterſchaft und Kindſchaft, insbeſondere auch die uneheliche Vaterſchaft. Hier iſt zunächſt die zwingende Natur der LRS 340, 340* zu beachten. Abgeſehen davon richtet ſich nach Anſicht des

6. v. Bar IL§ 139 ff. Vgl. RG v. 14. April 1882 E. 6 S. 134, Prozeß⸗ fähigkeit des Ausländers, und v. 7. März 1882 E. 6 S. 393, K. S. 30, Ehe⸗ männliche Ermächtigung. Teilweiſe a. M. Beh. I S. 66. Stabel, Inſt. S. 19/20, Vortr. S. 70.

7. Beh. I S. 64. Stabel, Inſt. S. 19. ZDr I 8 31 N. 3. ZCr I83 N. 3. AM für Baden: Mayer, Vortr. S 51. V ſ 181 184, 187. RG v. 4. Juni 1889 E. S Febr. 1890

E. 25 S. 343, Puch. 21 S. 206. grieruhe v. Juni 1892 Puch. 25 S. 51 ff., lex originis des Ehemanns für das eheliche Güterrecht in Baden maßgebend. RG v. 3. Juli 1883 Puch. 15 S. 619, K.⸗Nach S. 1, Geſetz des erſten ehe⸗ lichen Wohnſitzes bei Ehevertrag. i6 v. 7. Okt. 1884 E. 12 S. 309, Un⸗ veränderlichkeit des Güterrechts. RG v. 27. Okt. 1891 und Cöln Puch. 22 S. 611, 413. Vgl. RG v. 25. Okt. 1895 JW 1895 S. 552 Nr. 6365, Fort⸗ ſetzung der Gütergemeinſchaft. RG v. 9. März 1891 Bad. Ann. 57 S. 233 ff., lex originis für Fähigkeit zur Eheſchließung.