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20 Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwendung der Geſetze.[S 5.
IV. Im Einzelnen gelten für die wichtigſten Rechtsverhältniſſe folgende Regeln:
1. Perſonenrecht. Nach LRS 3 Abſ. 3 erſtrecken ſich die Ge⸗ ſetze, die den Zuſtand und die Rechtsfähigkeit beſtimmen, auf den Inländer auch dann, wenn er ſich im Auslande aufhält. Allgemein wird hieraus gefolgert, daß umgekehrt auch die gleichen Be⸗ ſtimmungen des ausländiſchen Rechts ſich auf den im Inlande befindlichen Ausländer erſtrecken. Es gilt alſo im franzöſiſchen und im badiſchen Rechte hier das Geſetz der Staatsangehörigkeit (ex originis in dieſem Sinne), während z. B. im gemeinen und im preußiſchen Rechte die lex domicilii, das Geſetz des Wohnſitzes, maß⸗ gebend iſt. Der Grundſatz des LRS 3 Abſ. 3 iſt auch in§ 15 der Militärkonvention von 1870 ausgeſprochen.
a) Die lex originis beſtimmt insbeſondere über die Handlungs⸗ fähigkeit und die Rechtsfähigkeit einer Perſon. Doch iſt bei der Rechtsfähigkeit der Grundſatz zu beachten, daß der Ausländer lediglich wegen dieſer Eigenſchaft nicht zurückgeſetzt werden darf: z. B. darf ein Jude in Baden Grundeigentum erwerben, auch wenn ihm dies in ſeinem Heimatsſtaate unterſagt war.
Beiſpiele für die Anwendung der lex originis auf die Hand⸗ lungsfähigkeit: Die badiſche Ehefrau bedarf auch im Auslande der ehemännlichen Ermächtigung zu Rechtsgeſchäften, LRS 217; der aus⸗ ländiſche Minderjährige, in deſſen Heimatsſtaat die Volljährigkeit erſt mit 25 Jahren eintritt, wird auch bei uns als Minderjähriger behandelt, obwohl er das einundzwanzigſte Lebensjahr vollendet hat.
Manche wollen von dieſem Grundſatze dann eine Ausnahme machen, wenn der Ausländer durch Anwendung der lex originis Vorteile genießen würde, die der Inländer nicht hat. Z. B. der Minderjährige im oben erwähnten Falle macht ſein geſetzliches Pfandrecht an Liegen⸗ ſchaften geltend, die er erſt nach Vollendung des 21. Lebensjahres erworben hat. Dieſe Anſicht findet jedoch weder in den allgemeinen Grundſätzen noch in dem dafür angerufenen LRS 11 ihre Begründung.
Die Prozeßfähigkeit des Ausländers und die Wechſelfähig⸗ keit ſind durch§ 53 CPO und§ 84 WO geregelt. Danach gilt im Puch. 16 S. 365, Verhältnis von LRS 6 zu LRS 3 Abſ. 1. RG v. 12. Okt. 1880 Bad. Ann. 46 S. 360, K. I S. 11, über LRS 340. RG III. CivSen. v. 19. Juni 1883 E. 9 S. 191 u. III. CivSen. v. 5. Dez. 1893 Bad. Ann. 60 S. 262, Eheſcheidungsgründe. RG v. 15. März 1881 Puch. 13 S. 212 und v. 22. Sept. 1891 E. 28 S. 376 Puch. 22 S. 592, Veräußerungsverbot. RG v. 7. Okt. 1884 E. 12 S. 309 vgl. mit Puch. 24 S. 603(franz. Kaſſationshof), Vermögensabſonde⸗ rung. Cöln v. 21. Sept. 1894 Puch. 26 S. 108, Unzuläſſigkeit der fortgeſetzten Gütergemeinſchaft. Dagegen RG v. 25. Okt. 1895 JW 95 S. 552 N. 63—65.
5. Vgl. v. Bar§ 137 und oben Ziff. Iam Ende. Crome 1 S. 79/80. Wegen mehrfacher Staatsangehörigkeit und wegen Heimatloſigkeit vgl. Kahn S. 59 ff., 76 ff.


