§ 5 2—4. Räumliche Geltung der Rechtsquellen ꝛc. 19
ſich mit der ſelbſtändigen Auslegung und Weiterbildung derſelben, ins⸗ beſondere auch durch vergleichende Berückſichtigung der fremden Rechte.
Auch in den Fällen, wo das fremde Recht an ſich zugelaſſen war, wurde früher ſeine Anwendung davon abhängig gemacht, daß ſich die Partei auf den ihr günſtigen ausländiſchen Rechtsſatz ausdrücklich berief und ihn nach den Regeln über Thatſachenbeweis bewies. Dagegen iſt im heutigen Rechte meiſt der Grundſatz jura novit curia auch für das ausländiſche Recht anerkannt. Allerdings kann von dem inländiſchen Richter die Kenntnis des ausländiſchen Rechts nicht in dem gleichem Maße verlangt werden, wie die des eigenen Rechts. Der Richter kann daher im allgemeinen davon ausgehen, daß das fremde Recht mit dem inländiſchen übereinſtimme. Auch bleibt der Partei der Beweis des dem Richter unbekannten fremden Rechts überlaſſen, doch gelten dann nicht die Regeln des Thatſachenbeweiſes. Vgl. CPO§ 265.
III. Als Quellen des internationalen Privatrechts kommen für Baden namentlich die LRS 3, 3«, vgl. mit 6, in Betracht, ferner die §§ 21 und 13 des 6. KonſtEd., Bg. S. 596 ff., und einzelne Staats⸗ verträge, insbeſondere auch die Militärkonvention mit Preußen vom 25. Nov. 1870 BB S. 882 ff.
Bei allen Fragen der Geſetzeskolliſion gilt als oberſter Grund⸗ ſatz, daß die Geſetze des Inlands, die zwingender, abſoluter Natur ſind, das ausländiſche Recht ſchlechthin ausſchließen, das alſo hier der Richter nur ſein eigenes Recht, die lex fori, anwenden darf. Es ſind dies die Geſetze, die Handlungen verbieten und mit Strafe belegen, LRS 3 Abſ. 1, aber auch ſolche, welche die Handhabung der öffent⸗ lichen Ordnung und der guten Sitten bezwecken, ohne öffentliche Strafandrohungen zu enthalten, LRS 6. Zu den letzteren gehören z. B. die Beſchränkungen der Vaterſchaftsklage in LRS 340 ff., die Be⸗ ſtimmungen über Eheſcheidung, Veräußerungsverbote, Aftererbſetzung, Vermögensabſonderung. Vgl.§ 6 J.
Nicht alle Geſetze, welche die Privatwillkür ausſchließen, ſind des⸗ halb ſchon abſoluter Natur: z. B. kann der Eintritt der Volljährigkeit nicht durch private Willenserklärung beſtimmt werden, und doch erkennt das einheimiſche Recht die anderweite Feſtſetzung des Volljährigkeits⸗ alters durch das fremde Geſetz an.
2. Vgl. v. Bar I§ 2. Windſcheid I§ 34 N. 6,7. Dernburg I§ 45 N. 1 ff. Crome I S. 71. Dagegen Beh. I S. 60/61. Stabel, Vortr. S. 66 ff. 3Dr I§ 30 N. 14. ZCr I 8 30 N. 1“ und beſonders Kahn S. 4, 7, 129.
3. Vgl. Seuffert N. 1 u. 2 zu§ 265 CPO. v. Bar I 8§8 37—39. Vgl. Crome I S. 76 N. 6. RG I CivSen. v. 30. Jan. 1889 E. 23 S. 31 ff. RG v. 7. Mai 1880 Puch. 12 S. 466 ff. und v. 21. Febr. 1882 Puch. 13 S. 592. AM Stabel, Vortr. S. 67/68. Beh. I S. 61.
4. Vgl. v. Bar I 8 36. Kahn S. 3. RG v. 7. Okt. 1884 E. 12 S. 309,
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