18 Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwendung der Geſetze.
ordentlich entwickelt, dann aber gelten auch vielfach innerhalb eines Staates oder eines mehrere Staaten umfaſſenden politiſchen Körpers verſchiedene Rechte für die einzelnen Provinzen oder die einzelnen Staaten eines ſolchen politiſchen Ganzen, ſo für die einzelnen Bundes⸗ ſtaaten des Deutſchen Reiches.
Es iſt von vornherein feſtzuhalten, daß auch für das Verhältnis der Rechtsquellen dieſer Provinzen und Einzelſtaaten unter ſich ganz dieſelben Grundſätze gelten, wie für das Verhältnis politiſch getrennter, ſelbſtändiger Staaten. Hieran hat die deutſche Reichsver⸗ faſſung mit Einführung des allgemeinen deutſchen Indigenats nichts geändert. Der Art. 3 der ReichsVerf. will lediglich beſtimmen, daß kein Deutſcher in einem Bundesſtaate, dem er nicht angehört, deshalb den Staatsangehörigen gegenüber zurückgeſetzt werden darf, ein Grundſatz, der übrigens heute auch regelmäßig für die Reichsausländer gilt. Vgl. unten§ 8, II.— Das Verhältnis der Rechtsquellen der Provinzen u. ſ. w. zur Zentralgewalt beſtimmt ſich natürlich nach anderen Grundſätzen: im Deutſchen Reiche gilt der Satz„Reichsrecht und Landrecht“. Vgl. S
Der Kürze halber wird im folgenden das nicht badiſche Deutſch⸗ land und das Reichsausland als Ausland, Baden allein als Inland bezeichnet werden.
II. Im Beginne des Mittelalters galt der Grundſatz der Perſonalität des Rechts: der Franke lebte nach fränkiſchem, der Sachſe nach ſächſiſchem Rechte; ſpäter kam der Grundſatz der Terri⸗ torialität zur Geltung: jeder Staat erkannte lediglich ſeine eigenen Geſetze als maßgebend an. Den Beginn des eigentlichen internationalen Privatrechts bezeichnet die Lehre von der Statutenkolliſion mit ihrer Einteilung der Geſetze in statuta personalia, realia und winta, der auch der code civil folgt.
Heute iſt, namentlich im franzöſiſchen Rechtsgebiete, die Anſicht verbreitet, daß über die Zulaſſung von ausländiſchem Recht lediglich die Geſetzgebung des Inlandes und demnach auch nur die Auslegung des inländiſchen Rechts entſcheide. Dem gegenüber wird von der in Deutſchland herrſchenden Meinung betont, daß die Souveränetät eines jeden Staates mit ſeinen Grenzen ihr Ende erreiche, und daß es eine Pflicht der heutigen Staaten ſei, ſich gegenſeitig als Geſetzgeber anzu⸗ erkennen, ſoweit nicht die eigene Souveränetät darunter leide. Auch dieſe Anſicht giebt zu, daß die Geſetzgebung jedes Staates ihre Stellung zum fremden Rechte ſelbſtändig regeln darf, allein ſie ſtellt außerdem allgemeine Prinzipien des internationalen Rechts auf und beſchäftigt
1. Vgl. Beh. I S. 60. v. Bar I§§ 35, 92. Bayer. Oberſtes Landesgericht
v. 19. Dez. 1881 Puch. 13 S. 622. AM Crome I S. 75/76, vgl. unten Anm. 10.
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