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Grundriß des badischen Landrechts : (mit Ausschluß des Obligationenrechts, LRS 1101 ff.) : unter besonderer Berücksichtigung der neueren deutschen Rechtsprechung für Studium und Praxis dargestellt / A. Platenius
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§58 4 47 5. Räumliche Geltung der Rechtsquellen ꝛc. 15

thatſächliches Moment hinzugetreten iſt, z. B. Verzug, Anfechtung, ge⸗ richtliche Geltendmachung eines relativen Nichtigkeitsgrundes. Vgl. z. B. 1. EinfEd.§ 13

5. Für das Inteſtaterbrecht iſt entſcheidend das zur Zeit des Erbanfalls(Todes) geltende Geſetz; denn vorher hatte der Inteſtaterbe nur die Ausſicht auf einen Rechtserwerb, kein wohlerworbenes Recht. Streitig iſt die Anwendung desſelben Geſetzes auf die Einwerfung und die Minderung von Schenkungen, die unter dem alten Rechte zuſtande kamen. Abweichend vom Prinzip beſtimmt das 1. EinfEd. in§§ 7, 102, daß auch für das Erbrecht der unehelichen Kinder das zur Zeit ihrer Geburt beſtehende Geſetz maßgebend ſei.

Der Inhalt einer letztwilligen Verfügung muß ebenfalls nach dem Geſetze des Erbanfalls beurteilt werden, denn der Wille des Ver⸗ fügenden muß bis zu ſeinem Tode giltig fortgedauert haben. Die ſpezielle Teſtierfähigkeit muß ſowohl nach dem alten als auch dem neuen Geſetze(Geſetz der Teſtamentserrichtung des Erbanfalls) vor⸗ handen ſein, dagegen ſchadet ein Wegfall der allgemeinen Hand⸗ lungsfähigkeit aus einem erſt unter dem neuen Geſetze wirkſamen Grunde der Giltigkeit nicht. Vgl. 1. EinfEd.§ 10 Ziff. 1 und Ziff. 4.

6. Die Verjährung wird zum großen Teil durch LRS 2281, die Rechtsbelehrung von 1811 und andere Geſetze poſitiv geregelt, im übrigen herrſcht Streit über den Einfluß des neuen Geſetzes.

§ 5. Büumlichr Geltung der Rechtsnurllen.

Internntionales Privntrecht. I. Das internationale Privatrecht oder die Lehre von der räumlichen Kolliſion der Geſetze, beſchäftigt ſich mit dem räum⸗ lichen Geltungsgebiete der Rechtsquellen, m. a. W. mit der Frage, ob und unter welchen Vorausſetzungen die Gerichte eines Staates das Recht eines anderen Staates anzuwenden haben. Dieſes ſehr ſtreitige Gebiet iſt von großer praktiſcher Bedeu tung. Einmal hat ſich heute der Verkehr der Kulturſtaaten außer⸗ 4. I S. 48 ff. Crome I S. 60/61. S 46 Se I S. 62/63. Mayer, r S. 48. ZDr T 29 N. RG v. 4. Juni 1880 E. 2 S. 354, K. I S. 1. 6. Bey I S. 5. t T S 66. Mayer, S. 48. f Crome I S. 68/69. RG v. 1. März 1881 E. 4 S. 29 §5. v. Bar, Theorie und Prapxis des internationalen Privatrechts, 2. Aufl., Hannover 1869 Kahn, Geſetzeskolliſionen, Jahrb. f. Dogm. 30 S. 1 143, insbeſ. S. 56ff.(Golliſionen der Anknüpfungsbegriffe, wie Staniset ſ e Crome§ 12. Windſcheid I§8§ 34, 35. Dernburg I 88 45 48. Stabel, 2 Vortr§§ 1722. Vortr. §8 26, 27, Leitf.§ 4. ZDr I 85 31, Z6r I 88 30, 31. Platenius, Grundriß.

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