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Grundriß des badischen Landrechts : (mit Ausschluß des Obligationenrechts, LRS 1101 ff.) : unter besonderer Berücksichtigung der neueren deutschen Rechtsprechung für Studium und Praxis dargestellt / A. Platenius
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16 Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwendung der Geſetze.[§ 42. 4.

Uebergangsbeſtimmungen, die zugleich als Beiſpiel für andere Fälle dienen ſollen, werden für eine Reihe von Rechtsverhältniſſen in dem 1. EinfEd.§8 416 gegeben, desgleichen in der im Auftrage des Landesherrn erlaſſenen Rechtsbelehrung vom 6. April 1811, RBl. NPr 1

Für die wichtigſten Rechtsverhältniſſe ergiebt ſich nach den ausdrücklichen Beſtimmungen des Geſetzes und nach dem oben aufgeſtellten Grundſatze Folgendes:

1. Perſonenrecht. Der Perſonenſtand als ſocher iſt nach der herrſchenden Meinung kein wohlerworbenes Recht. Dagegen behalten die Wirkungen des Perſonenſtandes ihre Geltung, die ſchon unter dem alten Geſetze ipso iure eingetreten ſind, z. B. der Anſpruch des natür⸗ lichen Kindes auf Alimente,§ 10 Ziff. 3 des 1. EinfEd.,§ 7 des Geſ. vom 21. Febr. 1851, Bg. S. 59, LA Anh. S. 35. Anders die ge⸗ richtlich erzwungene Anerkennung unehelicher Kinder: hier entſcheidet nicht das Geſetz der Geburt des Kindes, ſondern das Geſetz gerichtlichen Urteils. 1. EinfEd.§§ 7, 10 Ziff. 3.

Die Ehe iſt wegen ihrer Giltigkeit nach dem zur Zeit ihrer Ein⸗ gehung geltenden Rechte zu beurteilen, ebenſo die Vormundſchaft nach dem Geſetze zur Zeit ihres Beginnes. 1. EinfEd.§§ 6, 9.

2. Sachenrecht. Die unter dem alten Geſetze giltig erworbenen dinglichen Rechte bleiben unberührt, wenn auch das neue Geſetz andere Erforderniſſe des Erwerbs aufſtellt, z. B. Eintrag zum Grundbuch. So für das Pfandrecht§ 15 des 1. EinfEd. und die Rechtsbelehrung von 1811. Der praktiſch wichtigſte Fall iſt das Fortbeſtehen von Dienſt⸗ barkeiten, die vor Einführung des Landrechts erworben worden waren. Beſtritten iſt der Einfluß des neuen Geſetzes auf die Wirkungen der dinglichen Rechte, z. B. Vindikation von Mobilien, geſetzliche Eigen⸗ tumsbeſchränkungen.

3. Die Form der Rechtsgeſchäfte richtet ſich nach dem zur Zeit ihrer Vornahme geltenden Geſetze. Vgl. aber 1. EinfEd.§ 11 Ziff. 3.

4. Das Zuſtandekommen und die unmittelbaren Wirkungen der Obligationen unterliegen dem Geſetze, das zur Zeit ihrer Entſtehung galt, alſo dem Geſetze des Vertragsſchluſſes bei Verträgen, der Begangen⸗ ſchaft bei Delikten. Streitig iſt die Anwendung dieſes Geſetzes auch in ſolchen Fällen, wo nach Inkrafttreten des neuen Geſetzes ein weiteres

2. Beh. I S. 45/46. Crome I S. 58. Mayer, Vortr. S. 47. RG v. 14. April 1882 E. 6 S. 134.

3. Beh. I S. 49. Crome I S. 59 Text u. N. 14. Mayer, Vortr. S. 48. Vgl. z. B. RG v. 21. Nov. 1882 E. 8 S. 300, Bad. Ann. 1849 S. 38. RG v. 21. Febr. 1893 E. 31 S. 341 ff., Puch. 24 S. 475. Karlsr. v. 9. Dez. 1893, Bad. Ann. 60 S. 257.