§ 41. Zeitliche Geltung der Rechtsquellen. 15
Selbſtverſtändlich kann jedes neue Geſetz den Anfang ſeiner Wirk⸗ ſamkeit ſelbſt feſtſetzen oder einem ſpäteren Geſetze überlaſſen, und dieſe Art der beſonderen Beſtimmung iſt bei den neueren Reichs⸗ und Landes⸗ geſetzen die Regel.
Das Geſetz gilt bis zu ſeiner Aufhebung durch ein anderes Geſetz oder, falls es ſich ſelbſt nur eine beſtimmte Geltungsdauer vor⸗ geſchrieben hatte, bis zu deren Ablauf. Die Aufhebung kann ausdrück⸗ lich und ſtillſchweigend erfolgen. Zu beachten iſt, daß regelmäßig ein ſpäteres allgemeines Geſetz die Ausnahmen des früheren Geſetzes nicht wird aufheben wollen. LRS6*.
II. Bei ſeinem Inkrafttreten findet das neue Geſetz eine Menge von beſtehenden Rechtsverhältniſſen vor, und es entſteht die Frage, wel⸗ chen Einfluß es auf dieſe ausübt.
1. Zunächſt kann das Geſetz dies ausdrücklich feſtſetzen, z. B. beſtimmen, daß von nun an ausſchließlich das neue Recht Anwendung finde. Solche Uebergangsbeſtimmungen finden ſich in vielen neueren Geſetzen: z. B. Unterpfandsgeſetz vom 29. März 1890§ 17, Anfech⸗ tungsgeſetz§ 14, EG zur KO§ 9.
2. Ferner kann das neue Geſetz abſoluter, zwingender Natur ſein, und in dieſem Falle findet es auf alle beſtehenden Rechtsverhält⸗ niſſe Anwendung.
3. Iſt weder das eine noch das andere der Fall, dann gilt der durch LRS 2 anerkannte allgemeine Satz, daß die Geſetze keine rück⸗ wirkende Kraft haben, daß ſie wohlerworbene Rechte nicht verletzen können. Ein Recht iſt dann wohlerworben, wenn die ſämtlichen zu ſeiner Entſtehung und ſeiner Wirkſamkeit erforderlichen Thatbeſtands⸗ momente ſchon gegeben waren, als das neue Geſetz in Kraft trat. Ueber den Begriff des wohlerworbenen Rechts herrſcht im allgemeinen Uebereinſtimmung, dagegen wird über ſeine Anwendung bei den einzelnen Rechtsverhältniſſen viel geſtritten.
Das badiſche Landrecht enthält das Prinzip in LRS 2: das neue Geſetz regelt auch ſolche Rechtsverhältniſſe, deren Grundlage zwar ſchon unter dem alten Recht beſtand, bei denen aber erſt unter dem neuen Geſetze das Thatbeſtandsmoment eintrat, um deſſen Folgen es ſich handelt. Der LRS 2* will weiter der Anſicht entgegentreten, daß die Parteien bei Eingehung von Rechtsgeſchäften die Fortdauer des geltenden Rechts ſtets ſtillſchweigend mitgewollt hätten, daß alſo deshalb die Anwendung des neuen Rechts ſchlechthin ausgeſchloſſen ſei. In LRS 2 wird endlich ausdrücklich feſtgeſetzt, daß auch authentiſche Inter⸗ pretationen regelmäßig der rückwirkenden Kraft entbehren. Ausdrückliche
1. Beh. I§ 14. Stabel, Inſt.§ 7, Vortr. S 14. Crome IS§6. ZDrI § 26. ZCr I 8 24.
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