14 Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwendung der Geſetze. 158 3 4.
mit dem Urtexte im Widerſpruch ſteht, ſo iſt lediglich die Ueber⸗ ſetzung maßgebend und zwar ohne Rückſicht darauf, ob dieſe Abweichung eine beabſichtigte war oder nicht. So iſt nach dem bad. LRS 922 bei Berechnung der Minderung der Betrag der Schenkungen der Maſſe zuzuſchlagen, und ſind dann erſt die Schulden abzuziehen, während die gleiche Beſtimmung des code civil nach der herrſchenden Meinung zuerſt die Schulden abgezogen wiſſen will und dann erſt die Schenkungen zu⸗ rechnet. Vgl. auch LRS 1384 Abſ. 5.
Bei dem Gebrauche der Materialien des code civil als Aus⸗ legungsmitteln iſt wie bei allen derartigen Materialien ſtets zu beachten, daß ſie von ſehr verſchiedenem Gewichte ſein können, je nachdem ſie bloße Privatanſichten eines Abgeordneten, Aeußerungen eines Kommiſſars oder Motive der Verfaſſer und Beſchlüſſe der Kommiſſionen darſtellen. Für den code civil kommen namentlich in Betracht die Verhandlungen des Staatsrats, die Kommiſſionsberichte des Tribunats und die von den Regierungsvertretern vor dem geſetzgebenden Körper entwickelten Motive.
Keine offizielle Ausgabe der Motive des badiſchen Landrechts, ſon⸗ dern nur eine allerdings ſehr wichtige Privatarbeit ſind die„Erläute⸗ rungen“ des Staatsrats Brauer; insbeſondere vermag deren Inhalt die oben entwickelten Grundſätze über das Verhältnis vom Landrecht zum Urtext nicht zu beeinfluſſen.
Die authentiſche Interpretation eines Geſetzes kann nur im Wege der Geſetzgebung erfolgen. Bad. Verflrk.§ 65, RSö.
§ 4. Zritliche Geltung der Bechtsnnellen.
I. Die Promulgation der badiſchen Geſetze erfolgt durch Ver⸗ öffentlichung im Geſetzes⸗ und Verordnungsblatt(vor dem 1. Jan. 1869 Regierungsblatt genannt). Mit dieſer Verkündung werden die Geſetze nach LRS 1 wirkſam, d. h. ſie können nicht mehr anders als im Wege der Geſetzgebung beſeitigt werden, und die Staatsangehörigen können ſich bereits nach den neuen Geſetzen richten, z. B. eine vom neuen Geſetz geſtattete Teſtamentsform wählen. Verbindlich werden die Geſetze dagegen erſt nach Ablauf der in LRS 1 bezeichneten Friſten. Vgl. LRS 1* wegen der Verordnungen.
Die Reichsgeſetze werden durch Veröffentlichung im Reichsgeſetz⸗ blatt promulgiert und erlangen ihre Wirkſamkeit und Verbindlichkeit mit dem 14. Tage nach Ablauf des Tages der Ausgabe in Berlin. Reichs⸗ Verf. Art. 2.
9. Beh. I S. 72— 76. Stabel, Vortr. 88 23—27. Mayer, Vortr.§ 30. ZDr I§ 41. ZCr I§ 37. Crome I S. 43 ff.
§ 4. Beh. I§8 14, 15, 16. Stabel, Inſt.§8 7, 8, Vortr.§8 14— 16. Crome I 88 6, 11. Mayer, Vortr.§ 25, Leitf.§8 3, 4. ZDr I§8 26, 29, 30. ZCr 88 24, 28, 20. Windſcheid 1 88 31— 33. Dernburg I 8§8 43, 44.


