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Grundriß des badischen Landrechts : (mit Ausschluß des Obligationenrechts, LRS 1101 ff.) : unter besonderer Berücksichtigung der neueren deutschen Rechtsprechung für Studium und Praxis dargestellt / A. Platenius
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12 Von der Verkündigung, Wirkung u. Anwen dung der Geſetze.[§ 3 6. 6.

bei Auslegung des Landrechts benutzt werden. LRS 4, 2. EinfEd.

§ 3. Nach§ 18 des 1. EinfEd. ſind die Konſtitutionsedikte und

die dort erwähnten älteren Geſetze in Kraft geblieben, ſoweit ſie das

Landrecht erläutern und ergänzen. Sie ſind jedoch durch ſpätere Geſetze 5 meiſt aufgehoben worden.

IV. Im heutigen Deutſchen Reiche gilt der Satz: Reichsrecht bricht Landrecht. Die Reichsgeſetzgebung hat auch ſchon viele Be⸗ ſtimmungen des code civil außer Kraft geſetzt. In Baden wurden dieſe Aenderungen des Landrechts meiſt durch beſondere Einführungs⸗ geſetze ausdrücklich feſtgeſtellt, deren wichtigſtes das EG zu den Reichs⸗ juſtizgeſetzen vom 3. März 1879 iſt; Ausgabe von Bingner, Heidel⸗ berg 1879.

Hat das landesgeſetzliche Einführungsgeſetz landrechtliche Beſtim⸗ mungen aufgehoben, ſo iſt damit die Sache für den badiſchen Richter erledigt, auch wenn er die aufgehobene Beſtimmung für vereinbar mit dem Reichsrecht hält. Hat dagegen das Landesgeſetz ſolche Beſtimmungen ausdrücklich oder ſtillſchweigend in Kraft erhalten, welche nach An⸗ ſicht des Richters dem Reichsrechte widerſprechen, oder hat das Landes⸗ geſetz neue Beſtimmungen erlaſſen, die mit dem Reichsrechte nicht ver⸗ einbar ſind, ſo muß der Richter lediglich das Reichsrecht anwenden.

Dieſer Fall iſt mit dem unter II. behandelten nicht zu verwechſeln. So hat z. B. das Reichsgericht den§ 5 des bad. EG zum Standes⸗ beurkundungsgeſetz dem§ 32 dieſes Reichsgeſetzes gegenüber für un⸗

verbindlich erklärt(Klage auf richterliche Ergänzung der Einwilligung 6 zur Eheſchließung). Vgl.§ 14 zu Anm. 8.

V. Die ſchwierige Frage, ob im einzelnen Falle ein Rechtsverhält⸗ nis privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur ſei, kommt bei den vielen Berührungspunkten des heutigen öffentlichen Rechts mit dem Privatrecht häufig zur Entſcheidung. Meiſt handelt es ſich um Zu⸗ ſtändigkeit und um Zuläſſigkeit des Rechtsweges, wobei die oft verwickelten Zuſtändigkeitsbeſtimmungen des badiſchen Verwaltungsrechts und der ſozialen Reichsgeſetzgebung(Arbeiterverſicherung, Gewerbeordnungu. ſ. w.) zu beachten ſind. Entſcheidend dafür, ob die Streitſache privatrechtlicher oder öffentlichrechtlicher Natur ſei, iſt das dem Anſpruch zu grunde liegende Rechtsverhältnis, nicht die äußere Form ſeiner Geltend⸗. machung. So hat das Reichsgericht bei einer Klage auf Rückgabe

5. Beh. I§ 12. Stabel, Vortr.§§ 8, 31, 32. Ueberſicht der noch gel⸗ tenden älteren badiſchen Geſetze bei Bg. S. 561 ff. Vgl. Crome I§ 4. ZDr I 8§ 14. ZCr I 8 12.

6. Beh. I S. 13. Crome 1 8 12 S. 69. Scherer, Rh. R S Bingner, EGz. RJG S. 159 ff., 165 167, RG v. 8. Mai 1888 E. 21 S. 43, RG v. 26. April 1892, Puch. 23 S. 230 vgl. S. 60. Vgl. auch RG v. 5. Dez. 1892 JW 1893 S. 116(S 52 PStG).