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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
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l. B. l. T. Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte. 29

2) durch eine von dem Staatsherrſcher nicht genehmigte An nahme öffentlicher, von einer fremden Regierung über⸗ tragener Amtsverrichtungen;

3) endlich durch jede Niederlaſſung in einem fremden Land ohne Abſicht, zurückzukehren.

Eine Handelsniederlaſſung gilt niemals für Abſicht, nicht zu rückzukehren.

18. Ein Inländer, der dieſe rechtliche Eigenſchaft verloren hat, kann ſie jederzeit wieder erlangen, wenn er mit Erlaubniß des Staatsherrſchers ins Land zurückkehrt, und erklärt, daß er ſich daſelbſt ſetzen wolle, und daß er auf jede mit den inländiſchen Geſetzen im Widerſpruch ſtehende Auszeichnung Verzicht thue.

19. Eine Inländerin, die einen Fremden heirathet, folgt dem Zuſtand ihres Mannes.

Verliert ſie ihren Mann, ſo erhält ſie die rechtliche Eigen⸗ ſchaft einer Inländerin wieder, vorausgeſetzt, daß ſie entweder noch im Lande ſich aufhält, oder mit obrigkeitlicher Erlaubniß dahin zurückkehrt, und erklärt, daß ſie ſich dort ſetzen wolle.

20. Wer in den Fällen des 10ten, 18ten und 19ten Satzes die rechtliche Eigenſchaft eines Inländers wieder erhält, kann ſie nicht eher geltend machen, als bis er die Bedingungen dieſer Sätze erfüllt, und nur um ſolche Rechte auszuüben, die ihm nach dieſem Zeitpunkt anfallen.

21. Ein Inländer, der ohne Erlaubniß des Staatsherrſchers Kriegsdienſte im Auslande nimmt, oder einer fremden Kriegs körperſchaft ſich einverleiben läßt, verliert das Recht eines In⸗ länders.

Er kann nur mit Erlaubniß des Staatsherrſchers ins Land zurückkehren, und das Eingeborenheitsrecht nur dann wieder er⸗ halten, wenn er die Bedingungen erfüllt, die deßfalls dem Frem⸗ den auferlegt ſind; alles mit Vorbehalt der geſetzlichen Strafen wider jene Eingebornen, die wider ihr Vaterland die Waffen getragen haben, oder ſie in der Folge tragen werden.

(Neue Faſſung R. B. 1851 Nr. 30). die im Ausland ohne Staatserlaubniß V. v. 4. März 1812(R. B. Nr. 11), geſchloſſenen Ehen betr.