30 1. B. I. T. Genuß und Verluſt der bürgerlichen Rechte.
Zweiter Abſchnitt. Von dem Verluſt der bürgerlichen Rechte, als Folge gerichtlicher Verurtheilung.
22. Die Verurtheilung zu ſolchen Strafen, deren Wirkung den Verurtheilten aller Theilnahme an den nachbenannten bürger⸗ lichen Rechten ausſchließt, ziehet den bürgerlichen Tod nach ſich.
23. Die Verurtheilung zum natürlichen Tod zieht den bür⸗ gerlichen nach ſich.
24. Die übrigen lebenslänglichen Leibesſtrafen ziehen den bürgerlichen Tod nur in ſo fern nach ſich, als ein Geſetz dieſe Wirkung damit verbindet.
25. Durch den bürgerlichen Tod verliert der Verurtheilte das Eigenthum an allen ſeinen Gütern. Die Nachfolge in ſeinem Vermögen wird den Erben eröffnet, und ſeine Güter verfallen auf ſie eben ſo, als wäre er natürlich und ohne letzten Willen geſtorben.
Er kann nachher weder ſelbſt erben, noch das Vermögen, das er in der Folge erwirbt, auf andere vererben.
Er kann über ſeine Güter im Ganzen und im Einzelnen nichts verfügen, weder durch Schenkungen unter Lebenden, noch durch letzten Willen; auch kann er auf dieſe Weiſe nichts empfangen, es ſey denn zum Lebensunterhalt.
Er kann weder zum Vormund ernannt werden, noch zu Ver⸗ richtungen mitwirken, die ſich auf die Vormundſchaft beziehen.
Er kann nicht Zeuge für eine feierliche oder beglaubte Beur— kundung ſeyn, noch bei Gericht als Zeuge angenommen werden.
Er kann bei Gericht als Kläger oder Beklagter nicht ſelbſt auftreten; in ſeinem Namen muß ein beſonderer Pfleger handeln, den ihm das Gericht ernennt, vor welches die Klage gehört.
Er iſt unfähig, eine Heirath zu ſchließen, die irgend eine bürgerliche Wirkung hervorbringe.
Eine Heirath, die er vorher geſchloſſen hatte, iſt in Beziehung auf alle bürgerlichen Wirkungen aufgelöst.
22— 33. Alle auf den bürgerlichen Tod ſind aufgehoben Geſ. über die privatrechtl. ſich beziehenden geſetzlichen Beſtimmungen Folgen v. Verbrechen.§. 21.(S. Anhang.)


