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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
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Einführungs-Edikte.

K Erſtes Einführungs⸗Edikt.

Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog zu Zähringen ꝛc.,

haben durch Unſer Edikt vom 5. Juli des vorigen Jahres die An⸗ nahme des Code Napoleon als bürgerliches Geſetzbuch oder Land⸗ recht Unſeres Großherzogthums beſchloſſen und verkündet, in der Maße jedoch, daß in Zuſätzen dasjenige näher beſtimmt werde, was nöthig iſt, um eine ſichere, dem Geiſt dieſes Geſetzes ſtets gemäße und zugleich der hierländiſchen Landesart und Sitte nicht nach⸗ theilige Anwendung zu begründen.

Wir hätten dabei gewünſcht, daß mit dem Anfang dieſes Jahrs die allgemeine Einführung möglich werde; dieſes hat jedoch die, obwohl mit allem Eifer betriebene, Zubereitung der Ueberſetzung und ihrer Zuſätze nicht geſtattet. Jetzt erſt iſt Uns ſolche vollendet vorgelegt worden, und noch mehrere Wochen ſind nöthig, bis ſie auch gänzlich die Preſſe verlaſſen kann, durch welches öffentliche Erſcheinen nachmals erſt Unſere Diener und Unterthanen in den Stand kommen, ſich mit dieſer neuen Regel ihres Verfahrens bekannt zu machen. Mehreres davon erfordert zugleich noch die vorderſamſte Herſtellung gewiſſer Staatseinrichtungen, die bis jetzt noch nicht vorhanden, und doch zum Vollzug der Verfügungen des Code Napoleon nöthig ſind; über Anderes muß Belehrung der Be⸗ amten und hinzutretende Erfahrung der Unterthanen die Aufſchlüſſe geben, ehe eine allgemeine Befolgung ohne ihren Schaden möglich iſt. In dieſen Hinſichten ordnen und verfügen Wir, wie folgt:

. Die mit dieſem erſcheinenden doppelten Ausgaben des Code Napoleon mit Zuſätzen, als Landrecht des Großherzogthums Baden,

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