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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
Entstehung
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2 l. Einführungs⸗Edikt.

ſind die einzige Ueberſetzung, welche vor den Gerichten Unſeres Landes und in den Rechtsgeſchäften deſſelben Kraft und Anwend⸗ barkeit hat.

. Die verbindliche Kraft deſſelben ſoll mit dem erſten Juli des laufenden Jahrs ihren Anfang in allen denjenigen Stücken nehmen, wo nicht in Bezug auf einen einzelnen Rechtsbetreff hierunten ein Anderes ausdrücklich angegeben iſt.

III. Ueber die für die Anwendbarkeit dieſes Geſetzbuches nöthi⸗ gen beſondern Anſtalten der Staatsſchreiberei, Beamtung des bür⸗ gerlichen Standes, Pfandſchreiberei und des Familienraths, auch der Kronanwaltſchaft werden Wir beſondere Verfügung ergehen laſſen. Wegen der Untergerichte und Friedensgerichte achten Wir ſolche für unnöthig; Unſere landes⸗, ſtandes- und grundherrlichen Unter⸗ gerichte, obwohl ſie in Amtsweiſe zu ſprechen haben, können dennoch alles dasjenige, was im Landrecht mit Bezug auf Gerichte, die in Rathsweiſe beſchließen, ausgeſprochen iſt, mit Beſeitigung

der auf die Mehrheit rathſchlagender Glieder gerichteten äußern Beſtimmungen und Beobachtung des Weſentlichen leicht auf ſich anwenden; auch wird demnächſt eine nachfolgende allgemeine Proceß⸗ ordnung ihnen dazu die weiter dienlichen Maßregeln vorzeichnen; wohingegen der Friedensrichter in dieſer Ueberſetzung nicht gedacht wird, weil dieſe Anſtalt in die hierländiſchen Rechtserwartungen der Unterthanen nicht einpaßt, ſondern dieſer Ausdruck bald mit dem Ausdruck: Unterrichter, bald mit jenem: Ortsvorſteher, verwechſelt worden iſt, je nachdem Einer oder Anderer hierlands die im Code Napoleon vorkommenden wenigen Verrichtungen deſſelben haben ſoll.

w. Die Anwendung dieſes Geſetzbuches auf das Vergangene kann, nach dem zweiten Satz und Zuſatz deſſelben, in vorkommen⸗ den Fällen nicht mit Rückwirkung, wohl aber mit Wirkſamkeit auf künftig erſt entſtehende Folgen früherer Handlungen Statt finden. Zur ſichern Leitung des Richters in der Anwendung dieſes Grund⸗ ſatzes auf vorkommende Fälle geben Wir hier nebſt der Anzeige der einzelnen Theile, die einen ſpätern Verbindlichkeitstermin als den

Zu II. Mit dem 1. Jan. 1810. II. I. R. Bel. v. 6. April 1811(R. B. F. E. S8. 1. 2.[Nr.).

IMII. IMI. E. E. S§. 4 u. folg.