I. Einführungs⸗Edikt. 3
obgedachten haben ſollen, zugleich Vorſchriften über die wichtigſten Fälle, bei denen jene doppelte Rückſicht zu beobachten iſt, die nicht nur als Regeln für ſolchen Fall, ſondern auch als Beiſpiele für Erörterung anderer, nicht namentlich erörterter Fälle dienen ſollen.
V. Für Buch l. Tit. II. von den Akten des bürgerlichen Standes ſoll:
1) der Anfangstermin der Verbindlichkeit der erſte Jänner 1810 ſeyn, bis wohin die nach bisheriger Sitte geſchehenen und beur— kundeten kirchlichen Verrichtungen noch ferner wie bisher zugleich als Rechtstitel des bürgerlichen Standes dienen, vorbehaltlich Uns, bei etwa entſtehenden Colliſionen auch inzwiſchen ſchon die welt— liche Beurkundung durch außerordentlich ernannte Staatsbeauftragte vollziehen zu laſſen.
2) In aller Zukunft dienen auch für Fälle, die ſich vor dem 1. Jenner 1810 zugetragen haben, die in bisheriger Art gefer⸗ tigten und beglaubigten Auszüge der Kirchenbücher als vollkommen gültige Urkunden des bürgerlichen Standes, wohingegen wegen aller nachher erſt erſcheinenden Fälle künftig dieſe Kirchenbücher nur bei etwa untergegangenen Büchern des bürgerlichen Standes, und daher entſtehendem Mangel an geſetzmäßiger Beurkundung, als Einleitung zum ſchriftlichen Beweis dienen können.
V. Bei dem I. Buch V. Tit. von der Ehe gilt zwar der allgemeine Anfangstermin des erſten Juli d. J., jedoch bleiben diejenigen Sätze, die auf den Beamten des bürgerlichen Standes bezüglich ſind, namentlich die fünf erſten des zweiten Kapitels, oder Satz 165— 169, in Gefolg des vorigen bis zur Herſtellung dieſer neuen Einrichtung, mithin bis zum erſten Jenner 1810, noch außer verbindender Kraft, und geht es deffalls indeſſen noch nach dem alten Fuß.
VII. Bei dem VII. Tit. des I. Buches von der Vater⸗ ſchaft und Kindſchaft iſt
1) das dritte Kapitel von den natürlichen Kindern auf alle jene Unehelichgebornen anzuwenden, welche nach ein⸗ getretener allgemeiner Verbindlichkeit dieſes Landrechts, das
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