Vorbemerkung.
Der Tert gegenwärtiger Ausgabe des Landrechts iſt von Großherzoglichem Juſtizminiſterium als amtlich an⸗ erkannt.
Auch die aufgehobenen oder geänderten Theile des Land⸗ rechts wurden in ihrer urſprünglichen Geſtalt im Texte bei⸗ behalten, die Aenderungen aber in Anmerkungen bezeichnet.
Verweiſungen auf Geſetze und im Regierungsblatt ab⸗ gedruckte Verordnungen, welche auf das Landrecht Bezug haben, waren ſchon in der im Jahre 1846 erſchienenen Ausgabe enthalten. Sie erſcheinen in der gegenwärtigen Ausgabe berichtigt, ergänzt und auf die neueſte Zeit fort⸗ geführt. Auch iſt, während jene Ausgabe nur Jahrgang und Nummer des bezüglichen Regierungsblattes, ohne An⸗ deutung des dort zu Findenden, angab, jetzt überall zugleich Datum und Betreff des angeführten Geſetzes oder der Verord⸗ nung und, wo es in Kürze geſchehen konnte, auch der Inhalt der einſchlagenden Beſtimmung beigefügt. Es wurden ferner dieſe Verweiſungen nicht mehr, wie in jener Ausgabe, in unmittelbare Verbindung mit dem Texte gebracht, ſondern am Schluſſe jeder Seite, unter Voranſetzung der betreffen⸗ den Landrechtsſätze, abgedruckt, damit der Geſetzestert frei von jeder nicht authentiſchen Zugabe erhalten werde.
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