IV Vorbemerkung.
Die Beifügung eines vollſtändigen Abdrucks aller Ge⸗ ſetze, welche das Landrecht ändern oder ergänzen, wird einem praktiſchen Bedürfniſſe entſprechen.
Das Regiſter iſt vielfach berichtigt und vervollſtändigt, auch auf die Einführungsedikte und die im Anhang ab⸗ gedruckten Geſetze ausgedehnt.
Karlsruhe, im Juli 1854.
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