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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
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4 I. Einführungs⸗Edikt.

heißt nach dem erſten Juli d. J. zur Welt kommen, ohne Unter⸗ ſchied, ob ſie vor oder nach der Erſcheinung dieſes Edikts im Regierungsblatt, und der dadurch Tag und Jahr empfangenden Wirkſamkeit dieſes Geſetzes, in unehelichem Beiſchlaf em⸗ pfangen worden ſind.

2) Der Rechtsſtand aller vor dem erſten Juli geborenen un⸗ ehelichen Kinder wird lediglich nach den bisherigen Geſetzen und Rechten beurtheilt, und gelten daher diejenigen derſelben, welche durch richterliche Vaterſchaftserklärung oder freiwillige Angabe zuvor einen Vater erlangt haben, noch in keinem Wege im Sinn dieſes Landrechts für anerkannt, ſondern bloß in Bezug auf Alimente für bekannt.

VII. Bei dem IX. Tit. des I. Buches von der elterlichen Gewalt führt vorderſamſt

1) das neue Recht ein, daß die Berechtigung der elterlichen Nutznießung, welche jedoch von der ehelichen im Geſetz vorbedacht⸗ ſam geſchieden iſt, mit dem achtzehnten Jahr der Kinder aufhöre, wo nachmals bis zum einundzwanzigſten das Vermögen von den Eltern nur vormundſchaftlich zu verwalten und zu verrechnen iſt; dieſes kann jedoch nur auf jenes Vermögen angewendet werden, das den Kindern erſt nach dem Termin des erſten Juli 1809 an⸗ ſtirbt, indem bei allem früher angefallenen Vermögen, das nicht von aller Nutznießungslaſt gefreit war, die elterliche Rutznießung ſchon auf Lebenslang oder bis zu verrückendem Wittwenſtuhl be⸗ gründet iſt, und ihnen alſo auch anders und eher nicht entgehen fönnte, ohne dem Geſetz rückwirkende Kraft zu geben. Hierbei

2) verſteht ſich dann aber auch von ſelbſt, daß bei ſolchen Eltern, welche die Nutznießung aus dem alten Recht fortgenießen, auch die alte Schuldigkeit zur väterlichen Anhülfe für die Söhne oder Ausſtattung der Töchter, welche bei andern Ehen mit ein⸗ tretender Herrſchaft dieſes Landrechts nach Satz 204 wegfällt, noch unverrückt in voriger Maße fortbeſtehe. Annebſt

3) da der Gebrauch des Rechts, wornach der Kinder Ver⸗ mögen mit vollendetem achtzehntem Jahre bis zur Zurücklegung des einundzwanzigſten noch in vormundſchaftliche Verrechnungen

II 1). S zu.