Druckschrift 
Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
Entstehung
Seite
5
Einzelbild herunterladen

l. Einführungs⸗Edikt. 5

übergehen kann, in den wenigſten Fällen für ſie von weſentlichem Nutzen, und in den meiſten vielmehr eine ohne ihren Nutzen ein⸗ tretende Beſchwerlichkeit für die Eltern iſt; ſo erklären Wir weiter, daß auch künftig und nach eingetretener Verbindlichkeit dieſes Land⸗ rechts, Eltern die Nutznießung abzugeben nicht anders ſchuldig ſeyn ſollen, als wenn es der Gegenvormund mit beſonderer Er mächtigung des Familienraths aus Rückſichten begehrt, welche die Sicherſtellung des Vermögens, die beſſere Erziehung, oder die anſtändige Niederlaſſung der Kinder betreffen, und wobei nicht bloß ein etwaig kleiner Gewinn an Rentenerſparniß ihn leiten ſoll, oder wenn etwa die Eltern in den Fall kämen, gegen eine ihnen nicht anſtändige, von dem Staat aber, der Jugend unan⸗ geſehen, zuläſſig erachtete Ehe ihre Einwilligung zu verſagen und Einſprache zu machen, als in welchem Fall ſie, um die Uneigen nützigkeit ihrer Einſprüche zu ſichern, zuvor der Nutznießung ſich entſchlagen, und das Vermögen unter Vormundſchaft legen ſollen. Wohingegen

4) die Abgabe der Nutznießung nach erreichter Volljährigkeit an die Kinder unverändert nach der Verfügung des Landrechts bei allem nach obigem erſten Satz dieſes Abſchnitts dazu vereigen⸗ ſchafteten Vermögen ſich zu richten hat, nicht nur, wo Kinder ſich in der Lage befinden, es zu verlangen, ſondern auch, ohne ein ſolches Verlangen abzuwarten, ſobald die Kinder einheimiſch oder auswärts einen feſten Wohnſitz, der ſie zur Verwaltung em⸗ pfänglich macht, ſich erwählt haben, und nicht ſelbſt um deſſen Beibehaltung in Nutznießung oder Verwaltung der Eltern bitten.

IX. Bei dem X. Tit. des l. Buches von der Minder jährigkeit haben Wir den Zuſatz 454 a wegen der Befugniß des Familienraths, ſich vertreten zu laſſen, hauptſächlich in der Hinſicht beigefügt, damit die Beamten das Mittel haben mögen, durch Auswirkung eines ſolchen Auftrags des Familienraths an rechnungsverſtändige Perſonen, die Aufſichtsverantwortlichkeit, welche in Bezug auf das Rechnungsweſen allerdings in vielen Land⸗ gegenden den Schultern der Ortsbürger noch jetzt und bis zu wei⸗ tern Fortſchritten in ihrer Rechtskultur allzu ſchwer iſt, ſolchen zu

K E E 8 5.