6 l. Einführungs⸗Edikt.
erleichtern, wozu alſo da wo nöthig, ſie ſeiner Zeit zu benützen, die Beamten anmit aufgefordert werden.
Uebrigens 2) bezieht ſich dieſer Geſetztitel auf alle zur Zeit des erſten Juli 1809 unbeſetzten Pflegſchaften: die zu jener Zeit ſchon beſetzten gehen bis dahin, daß ihre Endigungszeit oder ſonſt eine Aenderung aus rechtlichen Veranlaſſungen vorfällt, eben ſo, wie bei ihnen die obervormundſchaftliche Einwirkung der Aem⸗ ter und Regierungen fort, nur daß dieſe Einwirkung ſich nach⸗ mals in Abſicht des Stoffes ihrer Verfügungen nach dem Inhalt dieſes Landrechts benehmen muß.
X. Bei dem I. Tit. des III. Buches von den Erbſchaf⸗ ten verſteht es 1) ſich von ſelbſt, daß die hier beſchriebenen Rechte und Ord⸗ nungen der Inteſtatvererbung nur bei jenen Erbſchaften in Frage kommen können, welche nach dem erſten Juli d. J anfallen, und daß alle früher verfallenen, wenn gleich noch ruhenden oder uner— ledigten Verlaſſenſchaften nach den alten Rechten zu erledigen ſind. 2) Waos hingegen insbeſondere die Erbrechte und Unterhalts rechte der natürlichen oder unehelich anerkannten Kinder betrifft, ſo beziehen Wir Uns auf das, was oben zu M. geſagt worden, wornach allen vor dem erſten Juli d. J. geborenen unchelichen Kin— dern das Erbrecht an ihren mütterlichen Verwandten wie zuvor noch bleibt, dagegen an den Vater ihnen teines zukommt, als wo ſie nach dem gemeinen Recht und der in Unſerer vorigen Verord— nung vom 27. December 1795 befindlichen Erläuterung deſſelben in dem ſeltenen Fall waren, das Sechstelerbe anſprechen zu kön— nen, in welchem Fall nachmals jetzo ſolche, ſo wie diejenigen, die nach dem erſten Juli von einem Vater neu und geſetzmäßig anerkannt werden, obwohl ſie vor dem erſten Juli geboren ſind, an ihm das nämliche Erbrecht haben, welches andern, unter der Herr⸗ ſchaft dieſes Geſetzes geborenen und anerkannt werdenden unehe— lichen Kindern zuſteht; wohingegen 3) wegen ihrer Ernährung es nicht nur bei denen, die nach dem alten Fuß durch richterliche Vaterſchaftserklärung in den Beſitz X. Anfangstermin: II. E. E. Ss. 1.2.— Erbrecht und Ernährung der unehe⸗ lichen Kinder ſ. zu 762 a.


