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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
Entstehung
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I. Einführungs⸗Edikt. 7

einer Unterhaltsbeziehung gekommen ſind, ſondern auch wegen jener, welche nach eingetretener Verbindlichkeit des Landrechts, durch eine demſelben gemäß erhobene Verſchuldung einer Manns perſon, welche Beziehung hat auf das Daſeyn ſolcher Kinder, deren Vaterſchaft bürgerlich ungewiß geblieben iſt, in den Fall kommen, Unterhalt, auch ohne anerkannt zu ſeyn, fordern zu kön nen, es in Abſicht der Beſtimmung dieſes Unterhalts nach dem jenigen zu halten iſt, was deßfalls in Unſerer gedachten Verord⸗ nung vom 5. Auguſt 1791 beſtimmt iſt, und hiermit auf alle Unſere Lande, ſo viel dieſen Punkt betrifft, erſtreckt wird, nur daß nicht mehr die Regierungen, ſondern lediglich die Gerichte über das Ermeſſen des Betrags zu urtheilen haben, wogegen

4) die Anſetzung eines Baſtardfalles und einer Entſchädigung für Kindbettkoſten von gedachtem erſten Juli an ebenſo, als

5) Unſer fiscaliſches Erbrecht an unehelichen Kindern, mit ihm aber auch die Schuldigkeit Unſerer Gerichtsbarkeitsgefälle, einen Beitrag zum Unterhalt derſelben zu thun, bei allen ſpäter geborenen unehelichen Kindern wegfällt, und ſolche Koſten, ſo weit ſie nicht von Stiftungen, oder dann von Gemeinden nach dem Geſetz zu tragen ſind, als allgemeine Staatslaſt, gleich den an dern Armenunterhaltungen, beſorgt werden muß.

U. Bei dem II. Tit. des III. Buchs wegen der letzten Willensverfügungen folgt aus der mit der Verkündung dieſes eintretenden Wirkſamkeit dieſes Landrechts,

1) daß, obwohl Niemand vor dem erſten Juli d. J. ſchuldig iſt, ſeine Teſtamente und Codicille nach den jetzigen Formen ein⸗ zurichten, dennoch Jeder, wenn er will, ſie gleichbalden nach ſolchen einrichten kann, und ſolche vor dem erſten Juli ſchon nach dem gegenwärtig ausgekündeten Landrecht gefertigten letzten Willensverfügungen gleiche Gültigkeit haben als die, welche erſt nach dem erſten Juli in ſolcher Form errichtet werden, und als

XI. Ueber den Anfangstermin: II. verhältniſſe der Theilungs-Commiſſäre

E. E. S§. 1. 2. Ueber die Staats⸗(R. B. Nr. 38). R. Bel. üb. die ſchreiberei daſ.§. 7, landesh. V. v. vor dem 1. Jan. 1810 gefertigten letzten

25. Nov. 1841 üb. die Beſorgung der rechtspolizeil. Geſchäfte und die Dienſt⸗

Willen, vom 6. Juli 1811(R. B. Nr. 20.)