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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
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8 I. Einführungs⸗Edikt.

diejenigen, die in jener frühern Zeit noch nach den altgeſetzlichen Formen errichtet ſind; deßhalb

2) ſind indeſſen bei jenen Formen, welche Staatsſchreiber erfordern, außer den ſchon vorhandenen Staatsſchreibern oder No⸗ tarien auch alle angeſtellten Theilungsreviſoren, Stadt- und Amts⸗ ſchreiber, auch Theilungscommiſſarien derſelben, als deßfalls Staatsſchreibereirecht habend anzuſehen, hiernächſt

3) ſollen auch jene Teſtamente, die vorhin, es ſey erſt kurz, oder ſchon länger her, errichtet worden ſind, und nach dem gedachten erſten Juli durch den Tod des Erblaſſers zur Wirkſam⸗ keit kommen, für kräftig erachtet werden, nicht nur wenn ſie den altgeſetzlichen Formen gemäß ſind, ſondern auch alsdann, wenn ſie nach ſolchen zwar einen Mangel hätten, der aber nach dieſem Landrecht aufhört, ein Mangel zu ſeyn; da der Geſetzgeber wie der Richter mit Recht vorausſetzt, daß der Erblaſſer gewollt habe, daß ſein Wille in jeder Form, in der es geſetzlich möglich iſt, erhalten werde, wohingegen

4) was den innern Gehalt ſolcher letzten Willen betrifft, derſelbe nach obiger Zeitfriſt des erſten Juli 1809 nur ſo zum Vollzug kommen kann, wie er mit den jetzigen Geſetzen beſteht, als unter deren Herrſchaft er durch den Tod erſt zu Kräften ge langt, und daß mithin dasjenige darin für nicht geſchrieben zu achten iſt, was mit dieſen gar nicht beſteht, dasjenige aber, was, wiewohl mit einigen Veränderungen beſtehen kann, nur in dieſer geänderten Maße zum Vollzug kommen kann, und demnach der⸗ jenige, wer es darauf nicht ankommen laſſen will, in Zeiten ſeine frühern letzten Willensverfügungen durchſehen und ſo ändern mag, wie nun in der neuen Ordnung der Dinge er ſeine Abſichten am liebſten erreicht zu ſehen wünſcht.

XII. Bei Tit. V. des III. Buches von den Heirathsver⸗ trägen ſoll

1) die neue Art der Gütergemeinſchaft, welche außer der Er⸗ rungenſchaft auch die beigebrachte Fahrniß beider Ehegatten an

XI. R. Bel. v. 21. Juli 1810(R. B. Ehevertrag geehlicht haben; v. 20. Dec. Nr. 32) über die Rechtsverhältn. Derer, 1811(R. B. Nr. 33) u. 2. Dec. 1812 die ſich vor dem 1. Jan. 1810 ohne(R. B. Nr. 37), die vor dem 1. Jan. 1810