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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
Entstehung
Seite
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l. Einführungs⸗Edikt. 9

ſich zieht, dagegen der Ehefrau ihre Liegenſchaften gegen Schulden⸗ beiträge ſichert, ihr die Hälfte an der Errungenſchaft und die Er laubniß gibt, ſich der Gemeinſchaft nach aufgelöster Ehe mit Zu⸗ rücklaſſung deſſen, was in die Gemeinſchaft gehört, zu entſchlagen, wenn ſie ihr läſtig würde, erſt vom 1. Jenner 1810 an ihre Verbindlichkeit für diejenigen Ehen, die nachher geſchloſſen wer⸗ den, erhalten, ſoweit nicht etwa neu angehende Eheleute aus drücklich jene für künftig allgemein angenommene Gemeinſchaftsart durch Vertrag annehmen. Annebſt jedoch

2) da es die größten Verwirrungen in der Folgezeit veran⸗ laſſen müßte, wenn die Ehegemeinſchaften der bisher geſchloſſenen Ehen immerfort nach den im jetzigen Großherzogthum ſo äußerſt verſchiedenen alten Rechten und Gebräuchen beurtheilt werden müßten, von welchen ſich nach und nach die Kenntniß bei den Beamten verliert, ſo laſſen Wir zwar noch, jedoch nur bis zum 1. Jenner 1812, die Beurtheilung der jetzt beſtehenden und der vor dem erſten Jenner 1810 geſchloſſen werdenden Ehen nach jenen alten Geſetzen offen für alle Fälle, wo durch eine Eheauf⸗ löſung oder Güterabſonderung inzwiſchen der Fall einer ſolchen Beurtheilung eintritt, damit die altverheiratheten Unterthanen in⸗ deſſen die neue Gemeinſchaftsart an dem Beiſpiel der neu ange⸗ henden Eheleute aus Erfahrung kennen lernen, und wenn ſie ihnen nicht gefällt, durch Ehevertrag, der alsdann weiter nichts zu enthalten braucht, als die Angabe, nach welcher der verſchie denen, in dieſem Titel enthaltenen andern Arten der Ehegemein⸗ ſchaft ihre Ehe gerichtet werden ſoll diejenige Gemeinſchafts⸗ art, die ihnen gefällt, wählen und feſtſetzen können, wohingegen

3) nachmals und nach dem 1. Jenner 1812 alle, wenn gleich vor dem 1. Jenner 1810 geſchloſſenen Ehen, die nicht durch Ehe⸗ verträge ihre Eheverhältniſſe entweder ſchon vorhin feſtgeſetzt hatten, oder inzwiſchen ſie noch feſtſetzen, lediglich bei Auflöſung ſolcher Ehen nach den neu eingeführten Regeln des Landrechts, mithin ſo werden beurtheilt und auseinandergeſetzt werden, wie es bei errichteten Eheverträge betr. R. Bel. v.] Güterverhältniſſe betr. V. v. 16. Juni 2. Juni 1810(N. B. Nr. 26) u. 26. 1818(R. B. Nr. 14) über geehelichte Febr. 1812(R. B. Nr. 10), die An⸗ Ausländer, die ſich im Lande nieder wendung des L. R. auf ältere eheliche laſſen.