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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
Entstehung
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10 I. Einführungs⸗Edikt.

jenen geſchehen muß, welche nach dem 1. Jenner 1810 ohne Vertrag in die Ehe treten. Zum Behuf dieſer Anordnung

erklären Wir anmit die Verfügung des Satzes 1395 dieſes Landrechts, daß während der Ehe keine Eheverträge neu gemacht oder geändert werden dürfen, inſoweit in Abſicht der Ehen, die in dem obgedachten Falle ſind, für nachgeſehen, als es zum Vollzug der im vorigen zweiten Abſatz gemeldeten Angabe der Regel oder Gemeinſchaftsart, wornach die Ehe behandelt werden ſoll, nöthig iſt, ohne jedoch in andern Beziehungen dadurch Aenderung der vorhin eingegangenen Eheverträge damit zu erlauben.

VIII. Bei dem vVI. Tit. des III. Buches von Käufen kann die Klage wegen Verletzung über die Hälfte nach dem gegen keinen, wenn auch vorher geſchloſſenen Kauf anders als in der Art, wie ſie das gegenwärtige Landrecht beſtimmt, Statt finden.

XIV. Bei dem Tit. XV. des III. Buches von B ürg ſchaf⸗ ten iſt nicht der Tag des verbürgten Hauptvertrags, ſondern der Tag der leiſtenden Bürgſchaft derjenige, welcher beſtimmt, ob die Bürgſchaft als vor oder nach dem 1. Juli 1809 geſchloſſen an⸗ zuſehen, und ſomit nach welchem Recht ſie zu richten ſey.

W. Bei dem Tit. XVIII. des III. Buches von Unter⸗ pfandsrechten erſtrecken Wir den Termin, wo die neu vorge⸗ ſchriebene Art der Verſchreibung und Bewahrung der Unterpfands⸗ rechte ihren Anfang nehmen ſoll, bis auf den 1. Jenner 1810, bis wohin wegen Einrichtung der Pfandſchreibereien das Nöthige wird vollzogen ſeyn, und ſind bis dahin alle Unterpfandsrechte, die nach bisheriger Art gültig beſtellt ſind, auch ferner als gültig anzuſehen.

XVI. Von dem XIX. Tit. des III. Buches über Vergan⸗ tungen wird die Kraft ebenfalls bis auf den 1. Jenner 1810 aufgeſchoben, ſo daß alle Gantproceſſe, die bis dahin ausbrechen, noch lediglich nach bisherigen Formen und Vorzugsrechten erledigt werden ſollen, damit inzwiſchen erſt über dieſe ganz neue Art ihrer Verhandlung die Richter ſelbſt ſich ſattſam zurecht finden, und die Gläubiger, welche etwa bei der neuen Vorzugsordnung die vorige Sicherheit nicht mehr hätten, in Zeiten noch um eine, dem jetzigen Landrecht gemäße Sicherheit ſich bewerben können.

XIII. u. XIv. Anfangstermin: II. E. E. S§. 1. 2.