l. Einführungs⸗Edikt. 11
WIMI. Von dem Tag an, da dieſes Geſetzbuch im Ganzen oder in ausgenommenen einzelnen Materien in Verbindlichkeit über⸗ geht, iſt damit im Ganzen, auch nachmals in ſolchen einzelnen Materien, die geſetzliche Kraft des römiſchen und kanoniſchen Ge⸗ ſetzbuches, die Kraft aller Land- und Stadtrechte und aller Rechts— gewohnheiten, für bürgerliche Rechtsſachen aufgehoben, ſo, daß ſolche darin durchaus nicht weiter zur Richtſchnur noch zur Grund— lage von gerichtlichen Verhandlungen dienen, und nur jener Ge⸗ brauch von einigen derſelben noch Statt finden mag, den die Zu⸗ ſätze dieſes Landrechts 4 b. und 6 d. und e. bezeichnen. Was jedoch die Wirkung der ältern Geſetze über kirchliche, peinliche oder polizeiliche Verhältniſſe betrifft, ſo bleibt dieſe hierdurch unberührt, und deren Kraft ohne Weiteres unvermindert. Sodann
WIM. Unſere Conſtitutions-Edikte bleiben, auch ſoweit ſie auf Gegenſtände des bürgerlichen Rechts Bezug haben, in ihrer vollen unverminderten Kraft, nur daß die Art ihrer Anwendung in jenen bürgerlichen Beziehungen ſo geſchehen muß, wie es dieſe landrechtliche Geſetzgebung geſtattet, und nicht zum Nachtheil einer beſtimmt und durch ſich allein entſcheidenden Verfügung der⸗ ſelben in Anwendung kommen kann, ſowie auch jene in dieſem Landrecht namentlich angezogenen ältern Landesgeſetze, als die Ehe⸗ ordnung und Eidesordnung, oder jene Partikulargeſetze, deren Verfügung im Weſentlichen in das Landrecht übertragen iſt, wie z. B. die Beiſtandſchafts-, Loſungs- und Vortheilrechtsordnung, fernerhin, wo ſie nicht buchſtäblich geändert ſind, in bürgerlicher Hinſicht, und noch mehr in Abſicht ihrer weitern rechtspolizeilichen Fürſorge bei Kräften bleiben, und als Erläuterung des Gebrauchs der dießfallſig kürzern, im Landrecht ausgedrückten Sätze dienen.
Hieran geſchieht Unſer Wille. Gegeben Karlsruhe den 3. Fe⸗ bruar 1809.
Carl Friedrich. vdt. Freiherr v. Gemmingen. Auf Seiner Königlichen Hoheit beſondern höchſten Befehl. Bouginé.


