12 II. Einführungs⸗Edikt.
II. Zweites Einführungs-Edikt.
Wir Carl Friedrich, von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog zu Zähringen.
Durch Unſere Verordnung vom 22. Juni d. J.(R. B. Nr. 26) haben Wir den Zeitpunkt, von welchem an der Code Napoleon in Unſerm Großherzogthum verbindliche Kraft erhalten ſoll, auf den 1. Jenner 1810 beſtimmt; auch halten Wir es für eine Unſerer erſten Regentenpflichten, Unſern Unterthanen diejenige Wohlthat nicht länger zu entziehen, die ihnen durch die allgemein verbindliche Einführung eines Geſetzbuches zugehen wird, das unter allen bisher erſchienenen dem Ziel der Vollkommenheit am nächſten gekommen iſt, das durch die Kürze, Klarheit und Be⸗ ſtimmtheit ſeiner Ausſprüche der Gerechtigkeitspflege in allen ihren Theilen einen leichtern, feſtern und ſchnellern Gang gewährt, und bereits die Zuſtimmung des gebildeten Theiles aller Nationen ſich erworben hat. Um ſo ernſtlicher muß daher Unſer Beſtreben ſeyn, Alles zu beſeitigen, was wenigſtens für den erſten Augenblick der Einführung des Code Napoleon als Landrecht für Unſer Groß⸗ herzogthum hinderlich ſeyn könnte. Da Uns nun als ſolche Hin⸗ derung vorzüglich die Annahme einiger Unſern Landen bisher fremd geweſenen und noch nicht gehörig zur Einführung vorbe⸗ reiteten Staatseinrichtungen ſowohl von Unſern Gerichtshöfen als adminiſtrativen Stellen bemerklich gemacht worden iſt, dieſe orga⸗ niſchen Einrichtungen aber, wenn gleich mit dem Syſtem der franzöſiſchen Gerichtsverfaſſung auf's Innigſte verbunden, gleich⸗ wohl von der Beſtimmung der bürgerlichen Verhältniſſe durchaus unabhängig ſind, und ohne ſchwere, in den dermaligen Zeiten weder Unſerm Aerario noch Unſern durch den Krieg ſo hart mit⸗


