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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
Entstehung
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II. Einführungs⸗Edikt. 13

genommenen Communen aufzubürdende Koſten noch nicht in volle Wirkſamkeit geſetzt werden können; ſo haben Wir uns, um das Weſentliche der Sache ſelbſt nicht länger aufzuhalten, vielmehr mit der wirklichen Einführung des Code Napoleon den mitver bündeten Staaten voranzugehen, entſchloſſen, die Geſetzkraft dieſes Code für Alles, was die bürgerlichen Rechtsverhältniſſe betrifft, unverlängt eintreten, zur Zeit aber noch und bis zu vollendeten präparatoriſchen Anordnungen dasjenige, was veränderte Staats⸗ einrichtungen vorausſetzt, in suspenso zu laſſen.

Wir verordnen demnach Folgendes:

1) Vom 1. Jenner 1810 an wird die für Unſer Großher⸗ zogthum als Landrecht verfündete officielle Ueberſetzung des Code Napoleon unter den hier nachfolgenden Beſtimmungen als allge⸗ mein verbindliches Civilgeſetzbuch erklärt.

2) Es bleibt bei den Anordnungen Unſeres, jener Ueber⸗ ſetzung vorgedruckten Edikts vom 3. Februar d. J., ſo weit ſie durch das nachſtehende, und durch Unſer Organiſationsedikt vom 26. November 1809 nicht modificirt ſind. Die in jenem Edikt auf den 1. Juli d. J geſetzten Friſten fallen nun auf den 1. Jen⸗ ner 1810. Die andern Friſten bleiben unverändert.

3) Da für alle diejenigen Fälle, über die der Code Napolcon disponirt, die geſetzliche Kraft des römiſchen und kanoniſchen Ge ſetzbuchs, der Land- und Stadtrechte, auch aller Rechtsgewohn⸗ heiten für aufgehoben zu achten iſt, ſo verſteht es ſich nicht nur von ſelbſt, daß die bisherige ſubſidiariſche Rechtskraft des römi⸗ ſchen Rechts bloß noch in ſolchen Fällen, wo der Code Napoleon weder durch ausdrücklichen Ausſpruch noch durch den Grund und Geiſt ſeiner Geſetze, noch durch richtige logiſche Analogie ent ſcheidet, beſtehen bleibe, ſondern Wir verordnen noch ausdrücklich, daß die andern gemeinen Rechte und die vielen, in den zuſammen⸗ geſetzten Theilen Unſerer großherzoglichen Lande beſtandenen Land rechte auch nicht einmal als Gewohnheitsrecht, welches Wir überhaupt hiermit allgemein aufheben, geltend gemacht werden ſollen.

4) Für einſtweilen noch ſuſpendirt erklären Wir die Beſtel lung der Kronanwälte.