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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
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14 II. Einführungs⸗Edikt.

5) An die Stelle des Familienraths treten, da Wir die in Unſern Landen bisher beſtandene Pflegſchaftsordnung noch nicht aufzuheben gedenken, in den Fällen des Art. 160. 174. 175. die Pfleger, in den Fällen des Art. 361. 457. 458. 461 468. 483. und 2143. die Nr. 19. bemerkten Perſonen; in dem Falle des Art. 2144. die den Ehefrauen zu beſtellenden Beiſtände; in dem Falle der Art. 454. und 455. die Amtsreviſorate; endlich in den Fällen der Art. 395. 457. 458. 478. und 483. die vorgeſetzten polizeilichen Obrigkeiten.

Die Anordnung des Waiſenrichteramts iſt in allen jenen Thei⸗ len Unſerer Lande, wo ſie noch nicht exiſtiren ſollte, ohne Auf⸗ enthalt einzuführen.

6) Als Beamte des bürgerlichen Standes zu Führung der Standesbücher werden die Pfarrer ſämmtlicher chriſtlichen Con⸗ feſſionen in ihren Sprengeln, ſowie bei den Juden die Rabbinen hiermit ernannt; und wird ſich hiermit in Anſehung der von ihnen zu führenden Kirchenbücher ſowohl als der von den Raths⸗ und Gerichtsſchreibereien zu haltenden Bürgerbücher auf die als Bei⸗ lage des gegenwärtigen Edikts erſcheinende beſondere Inſtruktion berufen.

7) Als Staatsſchreiber erklären Wir Unſere Amtsreviſoren. Ihnen und den dermalen beſtehenden Stadt⸗ und Rathsſchreibern, auch Amtskommiſſarien, ſowie ſie bisher dazu berechtigt waren, ſtehen die Staatsſchreibereirechte und die den Staatsſchreibern nach dem Code Napolcon zugewieſenen Geſchäfte zu. Die Scribenten und Theilungskommiſſarien können nur im Namen und aus Auf⸗ trag ihrer Prinzipalen Staatsſchreibereigeſchäfte verrichten.

Ausnahmsweiſe verbleiben den jetzt beſtehenden Notarien, ſo⸗ fern ſie nicht in Unſern oder Unſerer Standesherren und Grund⸗ herren, auch ſtädtiſchen Dienſten ſtehen, diejenigen Geſchäfte, die

5) Dienſtweiſung f. Waiſenrichter v. bürgerlichen Standesbücher u. die Schlie⸗ 18. April 1810(R. B. Nr. 18), ßung der Ehe. f. Vormünder v. 16. März 1838(R. B.] 7) Landesh. V. v. 25. Nov. 1841 Nr. 13) mit einer Aenderung v. 6. Okt.(R. B. 38) üb. die Beſorgung d. rechts⸗ 1843(R. B. Nr. 24.) polizeil. Geſchäfte u. die Dienſtverhält⸗ 6) Landesh. V. v. 29. Mai 1811 niſſe d. Theilungskommiſſäre. Inſtruktion (R. B. Nr. 16) über die Einrichtung d. hierzu v. 4. Jan. 1842(R. B. N)