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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
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II. Einführungs⸗Edikt. 15

ihnen bisher nach der im Regierungsblatt Nr. 30 von 1806 publizirten Notariatsordnung zu beſorgen zugeſtanden haben.

Die Reviſoratsinſtruktion, welche demnächſt herauskommen wird, enthält die näheren Vorſchriften über alle dieſe Geſchäfte, ſowie über jene der Staatsſchreiber.

8) Die Trauſcheine werden in bisheriger Art von den Aem⸗ tern und rückſichtlich der Militärperſonen von der Militärbehörde ausgefertigt. Die Stellen, welche ſie ertheilen, haben zuvor über alle Staatshinderniſſe, die durch Befragung der nächſten Verwand ten und Pfleger zu erforſchen ſind, oder ihnen ſonſt bekannt wer⸗ den, Erkundigungen einzuziehen, und ſich zu überzeugen, daß deren keine vorhanden oder dieſelben beſeitigt ſeyen. Staatshinderniß iſt ein jedes, wegen deſſen Daſeyn der Kronanwalt zu Anfechtung einer Ehe oder zu Antragung auf Strafe aufgefordert wird, Art. 175 4a., 184, 189 a., 228 a., 298 a. Darunter gehört auch der Mangel eines Heimathsortes im Lande für verlobte Landesunterthanen.

Die Aufgebote geſchehen durch die kompetenten Pfarreien. Die Pfarrer werden durch die Trauſcheine dazu legitimirt. Sie ver⸗ richten die Trauung.

Die Einſprachen gegen eheliche Verbindungen ſind, nach der Wahl des Einſprechenden, bei einer der Stellen, welche die Trau⸗ ſcheine ertheilt haben, oder auch bei der Beamtung anzubringen, wohin der künftige Wohnort der Verlobten gehört. Die Stelle, wo die Einſprache geſchieht, benachrichtigt ſogleich diejenigen Pfar⸗ reien, die zu Verrichtung der Trauung befugt ſind, davon, und beſorgt ihre Erledigung im polizeilichen Wege. Die Berufungen von ihren Entſchließungen gehen an die Kreisdirektorien. Die Ortspfarrer ſollen, wenn ſie durch das einſchlägige Amt oder von einer Parthie von gemachten Einſprachen gegen eine Ehe benach richtigt werden, die Trauung nicht eher verrichten, als bis die Erledigung hiervon durch das Amt bekannt gemacht wird, ſonſt verfallen ſie in die im Artikel 68. geordnete Strafe, nebſt Leiſtung der Entſchädigung.

9) Zu Satz 99 bis zu 101. Die Berichtigung der bürger⸗ lichen Standesſcheine geſchieht von den Beamten im polizeilichen

8) S. 5