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Landrecht für das Großherzogthum Baden : nebst Handelsgesetzen ; amtliche Ausgabe mit Verweisungen auf alle das Landrecht betreffenden Gesetze und Verordnungen, und mit einem vollständigen Abdruck der Gesetze, welche dasselbe ändern oder ergänzen
Entstehung
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16 II. Einführungs⸗Edikt.

Wege auf Anſuchen der Betheiligten. Sie wird der einſchlagenden Behörde zur Einſchreibung in die Bücher mitgetheilt. Nur Rechts⸗ ſtreitigkeiten über bürgerlichen Stand gehören vor die Gerichte.

10) Zu Buch 1. Tit. 4. Die Obrigkeit ſetzt den vermißten Abweſenden, die keine bevollmächtigte Geſchäftsführer haben, und im Fall des Art. 142. auch ihren minderjährigen Kindern von Amtswegen Pfleger. Die Pfleger der Abweſenden werden auf ähnliche Art, wie die Pfleger der Minderjährigen, beſtellt und verpflichtet, und haben mit ihnen dieſelben Obliegenheiten. Das Verfahren der Verſchollenheitserklärung iſt polizeilich, nicht gericht⸗ lich. Die Obrigkeit ſelbſt ſorgt für die geſetzmäßige Bekannt⸗ machung ihrer ſich darauf beziehenden Entſchließungen. Die Be⸗ rufungen von derſelben gelangen an die ihr unmittelbar vorgeſetzte Adminiſtrativbehörde. Die Inventarien über das Vermögen der Verſchollenen werden auf die bisher übliche Art beſorgt.

Eheſtreitigkeiten findet, wie bisher, blos mündliches Verfahren ſtatt, nach Art des Beſchuldi⸗ gungsprozeſſes in Unterſuchungsſachen. Die Verhandlungen wer⸗ den bei den Obrigkeiten gepflogen, welchen die Gerichtsbarkeit in erſter Inſtanz in Perſonalſachen der Betheiligten zuſteht, die End⸗ verfügungen aber, wenn es auf Scheidung oder Nichtigkeits⸗ erklärung einer Ehe ankommt, werden von den Hofgerichten und Juſtizkanzleien erlaſſen. Die Berufungen gehen an das Ober⸗ hofgericht.

12) Zu Satz 275 bis 294. Das ganze hier beſchriebene Verfahren bei der Eheſcheidung auf wechſelſeitige Einwilligung, mit Ausnahme der Fällung des Urtheils, wird von dem Beamten unter Zuzug ſeines Actuars geleitet. Die Gegenwart und Bei⸗ wirkung von Staatsſchreibern unterbleibt hier, ſowie bei allen vor Amt vorgehenden prozeſſualiſchen Verhandlungen. Die Stelle des Kronanwalts vertritt der Referent im Hofgericht, in der Juſtiz⸗ kanzlei und im Juſtizminiſterium rückſichtlich der Anordnungen der Art. 288, 289 und 293.

13) Zu Buch 1. Tit. 8. Die Beſtätigung der Annahme an Kindesſtatt geſchieht nicht durch gerichtliches, ſondern durch poli⸗⸗ zeiliches Verfahren. Die Obrigkeit prüft von Amtswegen die