UI. Einführungs⸗Edikt. 17
Erforderniſſe und faßt ihre Entſchließungen. Die Berufungen gehen an die unmittelbar höhere Adminiſtrativſtelle.
14) Zu Buch 1. Tit. 9. In den Fällen des Artikels 377 und 382, von der elterlichen Gewalt, findet nur polizeiliches, nicht gerichtliches Verfahren ſtatt. Die Berufung geht an die höhere Adminiſtrativſtelle.
15) Zu Buch 1. Tit. 10. Die Betreibung der Bevormun⸗ dungen in den dazu geeigneten Fällen liegt den nächſten Ver⸗ wandten, Ortsvorſtehern, Waiſenrichtern, Amtsreviſoren und ihren Theilungskommiſſarien ob. Nach Erhebung des Gutachtens der nächſten Verwandten beſtellt, beſtätigt, verpflichtet, entläßt die ordentliche Obrigkeit die Vormünder, wobei ihr freiſteht, auch die Ortsvorſteher und Waiſenrichter zu Rath zu ziehen. Jeder durch das Geſetz oder durch elterliche Verordnung berufene Vormund, mit Ausnahme des Vaters, bedarf der obrigkeitlichen Beſtätigung. Erſt wenn dieſe erfolgt iſt, verbinden ſeine Handlungen den Pfleg⸗ ling. Sie kann jedoch bei geſetzlichen oder elterlich verordneten Vormundſchaften ohne geſetzlich begründete Urſachen nie verwei⸗ gert werden. Jeder Vormund, mit Ausnahme der Eltern und Ascendenten, iſt obrigkeitlich zu verpflichten.
16) Zu Artikel 395 und 478. Die Obrigkeit, die in dieſen Fällen, ſtatt des Familienraths, entſcheidet, hat zuvor die Nr. 19 bemerkten Perſonen mit ihrem Gutachten zu hören.
17) Zu Art. 420 bis 426. Die Ernennung von Gegenvor⸗ mündern unterbleibt zur Zeit noch. Nur der Mutter und Groß⸗ mutter muß ein vormundſchaftlicher Beiſtand zu ihrer Berathung und Unterſtützung beigegeben werden.
Derſelbe iſt nothwendig in allen denjenigen Fällen beizuziehen, in welchen eine Weibsperſon in ihren eigenen Angelegenheiten nicht ohne Beiſtand handeln kann. Wo der Vortheil des Vor⸗ munds gegen jenen des Minderjährigen anſtößt, wird von der
17) Geſ. v. 28. Aug. 1835(R. B. Angelegenheiten eingeſchränkt, auf welche Nr. 38) beſtimmt in§. 2:„Die durch ſich nach den Beſtimmungen des Land⸗ den§. 17 des zweiten Einführungs⸗Edikts rechts die Rechte und Pflichten des Gegen— zum Landrecht angeordnete vormundſchaft⸗ vormunds erſtrecken.“ liche Beiſtandſchaft wird auf diejenigen


